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  • ab 06.05.2015 (aktuelle Fassung)

§ 4 NKernVO - Kontrollen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung - NKernVO)
Amtliche Abkürzung
NKernVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

In die Vergabeunterlagen ist eine Regelung aufzunehmen, die das beauftragte Unternehmen verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich alle Unterlagen vorzulegen, die ihm die Prüfung ermöglichen, ob die vorgelegten Nachweise ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG nach § 1 zu belegen.