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  • ab 06.05.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2 NKernVO - Nachweise

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung - NKernVO)
Amtliche Abkürzung
NKernVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) 1Werden Waren nach § 1 geliefert oder verwendet, so hat das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG gewonnen oder hergestellt wurden. 2Der Nachweis ist zu führen durch

  1. 1.

    ein Zertifikat einer unabhängigen Organisation, die sich für die Beachtung der Mindestanforderungen einsetzt,

  2. 2.

    die Mitgliedschaft in einer Initiative, die sich für die Beachtung der Mindestanforderungen einsetzt, oder

  3. 3.

    eine gleichwertige Erklärung eines Dritten.

3Eine Erklärung nach Satz 2 Nr. 3 ist gleichwertig, wenn darin bestätigt wird, dass nur solche Waren als Gegenstand der Leistung geliefert oder verwendet worden sind, die unter Beachtung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG gewonnen oder hergestellt wurden, und wenn die oder der Erklärende von dem Unternehmen, dessen Zulieferern und dem Hersteller der Waren unabhängig ist. 4Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Vergabeunterlagen bekannt, welche Zertifikate und Mitgliedschaften er akzeptiert, und er weist darauf hin, dass er auch andere Zertifikate und Mitgliedschaften nach Satz 2 akzeptiert.

(2) 1Führt die Beschränkung auf die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 bezüglich einer bestimmten Ware oder der Ware aus einem bestimmten Herkunftsland nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers zu einem unzureichenden Wettbewerb, so lässt er in den Vergabeunterlagen als Nachweis auch eine Eigenerklärung des Unternehmens zu. 2In der Eigenerklärung muss bestätigt werden, dass sich das Unternehmen umfassend informiert hat und ihm eine Missachtung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG nicht bekannt geworden ist. 3Die Eigenerklärung muss in angemessenem Umfang Informationen über die Lieferkette und über die Arbeitsbedingungen in den jeweiligen Produktionsstätten enthalten.

(3) 1In dem Angebot ist anzugeben, ob die Ware in einem Staat oder Gebiet nach § 1 Satz 1 gewonnen oder hergestellt wird. 2Wird die Ware in einem solchen Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt, so ist in dem Angebot anzugeben, durch welchen Nachweis im Fall der Zuschlagserteilung die Einhaltung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG nachgewiesen werden wird. 3Die Verwendung eines anderen als des angegebenen Nachweises bedarf der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers. 4Ist die Ware abweichend von dem Angebot in einem Staat oder Gebiet nach § 1 Satz 1 gewonnen oder hergestellt worden, so bedarf die Auswahlentscheidung des beauftragten Unternehmens für den Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers. 5Bei Verträgen über Lieferleistungen ist der Nachweis dem öffentlichen Auftraggeber spätestens bei der Lieferung vorzulegen. 6Bei Verträgen über Bau- oder Dienstleistungen hat das Unternehmen den Nachweis dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich vorzulegen, sobald es die Ware erhalten hat. 7Eine Eigenerklärung nach Absatz 2 ist dem öffentlichen Auftraggeber bereits mit dem Angebot vorzulegen.