§ 1 NKernVO - Produktgruppen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung - NKernVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKernVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72080
1§ 12 Abs. 1 NTVergG findet Anwendung auf die folgenden, in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführten Waren:
- 1.
Stoffe und sonstige Textilwaren,
- 2.
ungebrauchter Naturstein,
- 3.
Tee, Kaffee und Kakao,
- 4.
Blumen sowie
- 5.
Spielwaren und Sportbälle,
die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Recipients der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) aufgeführt ist. 2Die Liste wird im Internet unter www.oecd.org bereitgestellt. 3Satz 1 gilt auch für Waren, die überwiegend aus Waren nach Satz 1 bestehen.