§ 119 NBG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Landespersonalausschuß entscheidet darüber, ob
- 1.in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2, § 13 Satz 2, § 14 Abs. 4, § 29 Abs. 4),
- 2.andere als Laufbahnbewerber (§ 10 Abs. 2) oder Laufbahnbewerber in den Fällen nach § 30 Satz 3 die erforderliche Befähigung besitzen.
Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 kann der Landespersonalausschuß durch von ihm gebildete Ausschüsse vorbereiten lassen; diesen Ausschüssen können neben Mitgliedern des Landespersonalausschusses andere Beamte angehören. Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses binden die beteiligten Verwaltungen.
(2) Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es beim Hinausschieben des Ruhestandbeginns über die Altersgrenze (§ 52).
(3) Der Landespersonalausschuß wirkt mit bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse.
(4) Der Landespersonalausschuß kann Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften machen. Auf Anforderung einer obersten Dienstbehörde nimmt er zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern Stellung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt.