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§ 119 NBG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Landespersonalausschuß entscheidet darüber, ob

  1. 1.
    in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2, § 13 Satz 2, § 14 Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 194a Abs. 3 Satz 5),
  2. 2.
    andere als Laufbahnbewerber (§ 10 Abs. 2) oder Laufbahnbewerber in den Fällen nach § 30 Satz 3 die erforderliche Befähigung besitzen.

Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 kann der Landespersonalausschuß durch von ihm gebildete Ausschüsse vorbereiten lassen; diesen Ausschüssen können neben Mitgliedern des Landespersonalausschusses andere Beamte angehören. Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses binden die beteiligten Verwaltungen.

(2) Der Landespersonalausschuß wirkt mit bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse.

(3) Der Landespersonalausschuß kann Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften machen. Auf Anforderung einer obersten Dienstbehörde nimmt er zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern Stellung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt.