§ 122 NBG - Geschäftsstelle (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
1Für den Landespersonalausschuss wird beim Innenministerium eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).