§ 120 NBG - Geschäftsordnung und Verfahren (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2Der für den Beamten oder Bewerber zuständigen obersten Dienstbehörde ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, in der Verhandlung Stellung zu nehmen.
(3) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.