§ 121 NBG - Beweiserhebungen, Amtshilfe (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) 1Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise erheben. 2Hierbei sind die für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.