Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.08.2021, Az.: 5 K 174/19

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf einen Teil der Umsatzerlöse

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
19.08.2021
Aktenzeichen
5 K 174/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 66210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 10.01.2024 - AZ: XI R 14/23 (XI R 22/21)

Fundstellen

  • BBK 2021, 1151
  • DStRE 2022, 1122-1125
  • UStB 2022, 13-15

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf einen Teil der Umsatzerlöse der Klägerin. Gegenstand des Verfahrens ist der Umsatzsteuerbescheid für ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ....

Die Klägerin unterhält im Rahmen eines gewerblichen Hotelbetriebes zwei Hotels in ... und .... Beide Hotels verfügen über Parkplätze für Kraftfahrzeuge. Diese konnten von den Übernachtungsgästen ebenso kostenfrei genutzt werden wie von weiteren Besuchern der Hotels und der Öffentlichkeit. Daneben hielt die Klägerin in beiden Hotels unentgeltlich ein W-LAN-Netz vor.

In dem einen Hotel stand den Gästen außerdem eine Fitness- und Wellness-Einrichtung zur Verfügung. Gesonderte Entgelte erhob die Klägerin für die Nutzung des Fitness-Raums nicht.

Soweit die Gäste ein Solarium, einen Tischfußball-Tisch, einen Dart-Automaten oder Massagen in Anspruch nahmen, wurden ihnen die dafür entstehenden Entgelte gesondert und unter Ausweis von Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz in Rechnung gestellt. Die Nutzung des Zimmertelefons für externe Telefonate stellte die Klägerin den Gästen ebenso zum Regelsteuersatz von 19 % USt gesondert in Rechnung wie Reinigungsleistungen, die Leistungen des hauseigenen Restaurants und die Lieferung von alkoholischen Getränken aus der Minibar. Entgeltliche Nutzungsangebote ("pay per view") für die in den Gästezimmern vorhandenen TV-Geräte machte die Klägerin nicht.

Bereits für das Vorjahr hatte zwischen den Beteiligten im Streit gestanden, ob wegen der Überlassung von Parkplätzen an die Hotelgäste in ... ein Teil des Übernachtungsentgelts nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sei. ...

Die Klägerin übermittelte ihre Umsatzsteuer-Jahreserklärung an den Beklagten und erklärte darin Lieferungen und sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz in Höhe von 1.679.346 Euro und Lieferungen und sonstige Leistungen zum ermäßigten Steuersatz von 7 % in Höhe von 3.722.183 Euro. Entgelte zum Regelsteuersatz für die Überlassung von Parkplätzen hatte die Klägerin nicht erklärt.

Der Beklagte erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Bescheid über Umsatzsteuer, in dem er von der Jahreserklärung der Klägerin hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes abwich. Der Bescheid enthielt die Hinweise, der Festsetzung lägen die Ergebnisse einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zugrunde und die Änderung sei anhand der Voranmeldungen geschätzt worden. ...

Die Klägerin legte Einspruch gegen diesen Bescheid an und begehrte die erklärungsgemäße Besteuerung. Die kostenlose Parkplatzgestellung sei eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung, die mit dieser dem ermäßigten Steuersatz unterliege.

Nach Abschluss eines zwischen den Beteiligten vor dem erkennenden Senat geführten Klageverfahrens wegen Umsatzsteuer ..., in dem die Beteiligten im zweiten Rechtsgang Einvernehmen über die Besteuerung der auf die Überlassung von Parkplätzen durch die Klägerin bei dem Hotel in ... beruhenden Entgeltanteile zum Regelsteuersatz erzielt hatten, erließ der Beklagte einen erneut geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Mit erweiterter Prüfungsanordnung vom ... ordnete er eine Betriebsprüfung bei der Klägerin an, die unter anderem die Umsatzsteuer ... zum Gegenstand hatte. Im Rahmen der Prüfung traf der Prüfer für das Streitjahr Feststellungen hinsichtlich der kostenlosen Bereitstellung eines W-LAN-Netzes für die Hotelgäste in beiden Hotels der Klägerin, zur kostenfreien Überlassung von Parkplätzen auch in dem Hotel der Klägerin in ... sowie zur kostenfreien Bereitstellung des Fitnessbereichs in dem Hotel in ....

Der Prüfer bestimmte in Abstimmung mit der Klägerin die Bemessungsgrundlage für diese seiner Auffassung nach mit dem Regelsteuersatz zu besteuernden Leistungen.

Die Bemessungsgrundlage für die Überlassung von W-LAN-Zugängen entspreche den von der Klägerin hierfür nach deren Angaben aufgewandten Kosten zuzüglich eines von ihm für angemessen gehaltenen Gewinnaufschlags in Höhe von 4 %. Der Prüfer reduzierte dementsprechend die erklärten Umsätze zum ermäßigten Steuersatz.

Die Bemessungsgrundlage für die Überlassung von Parkplätzen bei dem ... Hotel schätzte der Prüfer im Einvernehmen mit der Klägerin, indem er die von der Klägerin mitgeteilte, von ihr gezahlte Miete für die Parkflächen in ... nach dem Verhältnis der Anzahl der bei den jeweiligen Hotels vorhandenen Parkplätze kürzte und die sich danach für das Hotel in ... ergebenden Kosten durch die Anzahl der Übernachtungen in dem Hotel teilte. Danach ergaben sich bei so ermittelten Kosten von ... pro Parkplatztag eine Erhöhung der Umsätze zum Regelsteuersatz und eine Verminderung der Umsätze zum ermäßigten Steuersatz.

Zu den Entgelten für die Überlassung des Fitness-Bereichs nahm der Prüfer eine Schätzung des darauf entfallenden "kalkulatorischen Kostenanteils" zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags vor und schätzte danach den allein auf der Überlassung der Nutzungsmöglichkeit des Fitness-Bereichs an die Gäste beruhenden Entgeltanteil zum Regelsteuersatz für das Streitjahr. Dementsprechend kürzte er die Entgelte zum ermäßigten Steuersatz. Auch mit diesen Feststellungen zur Höhe der Aufwendungen für den Fitnessbereich erklärte sich die Klägerin einverstanden.

Wegen der Berechnung der Entgelte durch den Prüfer nimmt der Senat Bezug auf ....

Der Beklagte erließ sodann einen die Prüfungsfeststellungen berücksichtigenden, geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem er zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob.

Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin hiergegen geltend, die vom Beklagten dem Regelsteuersatz unterworfenen Leistungen seien Teil einer einheitlichen Beherbergungsleistung und könnten nicht abweichend von dieser dem Regelsteuersatz unterworfen werden. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) stehe - soweit die Klägerin dessen Tatbestand im Zusammenhang mit den in Streit stehenden Sachverhalten überhaupt verwirklicht habe - nicht im Einklang mit dem Unionsrecht, was jedenfalls jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätige. Die Klägerin habe bereits keine gesonderten Vereinbarungen mit den Hotelgästen über die Nutzung der Parkplätze und des W-LAN getroffen. Auch sei der Umfang der Inanspruchnahme des W-LAN und der Parkplätze nicht feststellbar.

Hinsichtlich des W-LAN-Netzes und der Möglichkeit zum Parken, die jedermann zugänglich seien, fehle es bereits an einer Leistung der Klägerin. Die nur den Hotelgästen eingeräumte Nutzungsmöglichkeit des Fitness-Bereichs sei jedenfalls Nebenleistung zur ermäßigt zu besteuernden Beherbergung.

Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin gegen den Umsatzsteuerbescheid mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Die im Streit stehenden Sachverhalte verwirklichten den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG. Diese Vorschrift stehe im Einklang mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Die Höhe der vom Beklagten angenommenen Teil-Entgelte sei nach den tatsächlichen Kosten der Klägerin zuzüglich eines geringen Gewinnaufschlags in Höhe von 4 % bemessen und nicht zu beanstanden. Das Entgelt für den Fitness-Bereich liege unter ... pro Übernachtung.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin weiterhin die Auffassung vertritt, soweit sie im Zusammenhang mit den Parkplätzen und dem W-LAN überhaupt Leistungen erbracht habe, seien diese Teil einer einheitlichen Beherbergungsleistung. Außerdem habe der Gesetzgeber mit dem Erlass des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG seine unionsrechtlichen Befugnisse überschritten.

Hinsichtlich der Bereitstellung eines W-LAN sei nicht nachvollziehbar, warum diese anders behandelt werde als der Aufbau eines leitungsgebundenen Internetzugangs. Die Bereitstellung eines W-LAN sei eine Selbstverständlichkeit, die nicht gesondert entgolten werde.

Hinsichtlich der Überlassung von Parkplätzen verstoße der angefochtene Bescheid gegen das Schreiben des Bundesfinanzministeriums der Finanzen (BMF) vom 5. März 2010, nach dem eine gesondert zu besteuernde Leistung eines Hotelbetriebes nur dann gegeben sei, wenn eine gesonderte Vereinbarung zur Überlassung von Parkplätzen zum Abstellen von Fahrzeugen geschlossen werde. Daran fehle es im Streitfall aufgrund der besonderen Umstände im Zusammenhang zu den bei beiden Hotels der Klägerin öffentlich zugänglichen Parkplätzen.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für ...in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an dem bereits im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt fest.

Dem Senat haben zur Prüfung die vom Beklagten vorgelegten vier Bände Steuerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat diese dadurch, dass sie den Hotelgästen Parkmöglichkeiten eingeräumt und die Nutzung eines W-LAN-Netzes sowie einer Fitness-Einrichtung gestattet hat, gegen Entgelt steuerpflichtige Leistungen erbracht, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Vorschrift steht ihrerseits im Einklang mit höherrangigem Recht.

1. Die Klägerin hat durch die Bereitstellung von Parkplätzen, eines W-LAN-Netzes und eines Fitness-Raums entgeltliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an die Beherbergungsgäste und an die weiteren Besucher ihrer Hotels erbracht.

a) Eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn durch ein Verhalten des Unternehmers ein Vorteil für einen identifizierbaren Leistungsempfänger entsteht, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems der Union führt (Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, 80. Erg.-Lfg., § 1 Rz. 6). Es reicht nicht aus, dass die Leistung für die Allgemeinheit oder für eine unbestimmte Zahl von Personen vorteilhaft ist (EuGH-Urteil vom 3. März 1994 C-16/93, Tolsma, UR 1994, 399). Dagegen ist es für die Erfüllung des Leistungsbegriffs ausreichend, wenn der Unternehmer sich gegenüber seinem Vertragspartner gegen Entgelt leistungsbereit hält (Bunjes/Robisch, UStG, 20. Aufl., § 1 Rz. 11 mit Rspr.-Nachw.).

b) Im Streitfall hat die Klägerin durch die Bereitstellung von Parkplätzen, eines W-LAN-Netzes und eines Fitness-Raums nach diesen Maßstäben Leistungen erbracht. Die Besucher ihres Hotels, seien es Übernachtungs-, Seminar- oder Restaurantgäste, standen jeweils in einem Rechtsverhältnis zur Klägerin, aufgrund dessen sie identifiziert werden konnten und in dessen Rahmen Entgeltvereinbarungen getroffen wurden. Auf die Frage, ob es der Klägerin tatsächlich bekannt war, welche Gäste welchen Parkplatz in Anspruch genommen haben und wann wer - wie die Klägerin vorgetragen hat - das offene W-LAN-Netz benutzt hat, kommt es daneben nicht an.

c) Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die im Streit stehenden Dienste von Hotelbesuchern erwartet oder gar als Bestandteil der Daseinsvorsorge anzusehen und deshalb keine umsatzsteuerlichen Leistungen seien. Denn mit einer solchen Erwartung von Hotelbesuchern geht die Erwartung einher, dass der Besuch eines Hotels mit einem Leistungsaustausch verbunden ist. Dass daneben möglicherweise auch Fremde die nach den Angaben der Klägerin allgemein zugänglichen Parkplätze unentgeltlich benutzt haben und ob sogar einzelne Personen die Hotelräume aufgesucht und dort das offene W-LAN-Netz unentgeltlich genutzt haben, ändert an der Erbringung von Leistungen gegenüber den zahlenden Gästen des Hotels durch die Klägerin nichts.

d) Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass das Bundesfinanzministerium in einem BMF-Schreiben und seither im Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz (s. aktuell UStAE Abschn. 12.16 Abs. 5, 3. Spiegelstrich) die Auffassung vertreten hat, dass bei gesondert vereinbarter Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen bereits keine Beherbergungsleistung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG vorliege. Denn aus dem systematischen Zusammenhang dieser Verwaltungsanweisung mit denjenigen in den weiteren Absätzen des Erlasses geht eindeutig hervor, dass der Erlassgeber an dieser Stelle nicht Leistungen von Nicht-Leistungen abgrenzen wollte, sondern Leistungen, die entweder als unselbständige Teile einer einheitlichen Beherbergungsleistung oder als Nebenleistung zu einer Beherbergungs-Hauptleistung unmittelbar der Beherbergung dienen (UStAE Abschn. 12.16 Abs. 4) oder nicht (a.a.O., Abs. 8), von selbständigen Leistungen, die nicht der Beherbergung dienen (a.a.O., Abs. 5).

e) Diese Leistungen hat die Klägerin gegen Entgelt erbracht. Dem steht nicht im Wege, dass die Klägerin keine gesonderten Entgelt-Bestandteile für diese Leistungen ausgewiesen und keine gesonderten Vereinbarungen über die Inanspruchnahme der im Streit stehenden Leistungen mit ihren Gästen getroffen hat. Ausreichend für die Annahme der Entgeltlichkeit ist es, dass die Klägerin diese Leistungen zusammen mit ihren übrigen Leistungen angeboten, beworben und durch ein von ihr kalkuliertes Entgelt für das gesamte Bündel der von ihr erbrachten Leistungen ihren Gästen in Rechnung gestellt hat.

2. Die durch die Bereitstellung von Parkplätzen, eines W-LAN-Netzes und eines Fitness-Raums von der Klägerin erbrachten entgeltlichen Leistungen sind steuerbar und mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtig.

a) Die Umsatzsteuer beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage (sog. Regelsteuersatz). Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Damit normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. März 2016 XI R 11/14, BStBl II 2016, 753, Rn. 18). Die Vorschrift steht im Einklang mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

b) Der nationale Gesetzgeber hat mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG von der Ermächtigung in Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 MwStSystRL in selektiver Weise -- und wegen des Erhalts des Vorsteuerabzugs für die im Zusammenhang mit den Beherbergungsleistungen vom Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen ohne Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität -- dadurch Gebrauch gemacht, dass nicht sämtliche "Beherbergungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen" einschließlich der dabei erbrachten Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, sondern nur die Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 24. April 2013 XI R 3/11, BStBl II 2014, 86 [BFH 24.04.2013 - XI R 3/11], Rz 49 ff.). Die Mitgliedstaaten sind nicht gezwungen, sämtliche in den Kategorien des Anhangs III der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie genannten Umsätze ermäßigt zu besteuern, vielmehr ist eine "selektive Auswahl" zulässig (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Mai 2010 C-94/09, Kommission/Frankreich, Rz 29, BFH/NV 2010, 1401 [EuGH 20.05.2010 - Rs. C-352/08] Rdnr. 29). Hat der Mitgliedstaat --wie im Streitfall Deutschland-- nur für einen Teilaspekt den ermäßigten Steuersatz vorgesehen, kann der Unternehmer eine weiter gehende Begünstigung nicht durch Berufung auf die Richtlinie erreichen (so bereits zum früheren Recht BFH-Beschluss vom 11. Februar 2011 V B 64/09, BFH/NV 2011, 868, m.w.N.).

c) Der Grundsatz, dass eine (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von diesem Aufteilungsgebot verdrängt. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 18. Januar 2018 C-463/16 Stadion Amsterdam (UR 2018, 200) noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass einheitliche Leistungen, die sich aus einem Haupt- und einem Nebenbestandteil zusammensetzen und für die bei getrennter Erbringung verschiedene Steuersätze gelten würden, insgesamt zu dem für die Hauptleistung maßgeblichen Steuersatz zu besteuern sind, auch wenn der Preis der Nebenleistung bestimmt werden kann. Für den Streitfall folgt aber aus dieser Entscheidung bei Berücksichtigung auch der vorstehend zu Doppelbuchstabe aa wiedergegebenen Grundsätze nicht, dass die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gegen die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstößt. Denn in jenem Urteilsfall sah das nationale Recht eine mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG vergleichbare spezialgesetzliche Regelung eines Aufteilungsgebots nicht vor.

d) Nach diesen Grundsätzen unterliegen die im Streit stehenden Leistungen dem Regelsteuersatz. Dabei kann offenbleiben, ob sie als Teile einheitlicher Beherbergungsleistungen oder als Nebenleistungen zu einer Beherbergungs-Hauptleistung anzusehen sind oder nicht. Da sie in den ersten beiden Fällen durch § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG von der ermäßigten Besteuerung auszuschließen sind, kommt es darauf nicht an.

aa) Dies gilt zunächst, wie der Bundesfinanzhof im Falle der Klägerin bereits für das Jahr 2010 entschieden hat, für die Bereitstellung von Parkplätzen ohne besondere Entgeltvereinbarung.

(1) Mit Urteil vom 1. März 2016 XI R 11/14 (BStBl II 2016, 753 [BFH 01.03.2016 - XI R 11/14]) hat der Bundesfinanzhof in dem Verfahren über die Umsatzbesteuerung der hiesigen Klägerin für 2010 auch die nicht gesondert vereinbarte Einräumung von Parkmöglichkeiten dem Rückausnahme-Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG zugeordnet.

(2) In zwei jüngeren Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 23. September 2020 2 K 352/20, EFG 2021, 244) und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24. September 2020 6 K 2273/17, EFG 2020, 1887) haben die Finanzgerichte entschieden, dass die in den Urteilsfällen beklagten Finanzämter jeweils zu Recht von Beherbergungsbetrieben erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit einem Frühstücksangebot und in dem vom Sächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall auch im Zusammenhang mit der nicht gesondert vereinbarten oder abgerechneten Überlassung von Parkplätzen dem Regelsteuersatz unterworfen haben. In beiden Verfahren haben die Kläger die von den Gerichten zugelassenen Revisionen eingelegt; die Verfahren werden beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen XI R 34/20 und XI R 35/20 geführt.

(3) Der erkennende Senat schließt sich hinsichtlich der Frage der auf die im Zusammenhang mit der Beherbergung von Hotelgästen erfolgende Überlassung von Parkplätzen ohne gesonderte Entgeltvereinbarung vorzunehmenden Besteuerung eines auf die Parkplatzüberlassung entfallenden Entgeltanteils der bisherigen Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz an. Die Parkplatzüberlassung ist im Streitfall mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Sie ist nicht unmittelbar Bestandteil der Beherbergungsleistung.

bb) Nach diesen Maßstäben ist die Klage auch hinsichtlich des Begehrens, die Bereitstellung des W-LAN-Netzes und des Fitnessraums dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, unbegründet. Die Besteuerung dieser Leistungen nach dem ermäßigten Steuersatz ist selbst dann durch § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ausgeschlossen, wenn es sich bei ihnen um Beherbergungsleistungen handelt.

Weder der Zugang zum Internet noch die Benutzung eines Fitnessraums sind für die Beherbergung erforderlich, beides hängt nicht unmittelbar mit ihr zusammen. Dem steht nicht entgegen, dass es - wovon die Klägerin ausgeht - bereits im Streitjahr der Erwartung eines Hotelgasts entsprochen haben mag, in einem Hotelzimmer ab einem gewissen Standard einen leitungsungebundenen Zugang zum Internet und im Hotel auch die Möglichkeit zur körperlichen Betätigung vorzufinden. Eine solche Erwartung ist für die Frage, ob solche weiteren Leistungen an der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 teilhaben, nicht von Belang. Zur steuerbegünstigten eigentlichen Beherbergung gehören nur die Möglichkeit zum Aufenthalt im Hotelzimmer, insbesondere zur Nachtruhe, sowie in den weiteren für Gäste vorgesehenen Hotelräumen und die Möglichkeit zur Hygiene. Auch wenn dies aus dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig hervorgeht, weil dieser die Steuerermäßigung auf Leistungen beschränkt, die "unmittelbar der Vermietung dienen", so ergibt sich doch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. April 2013 XI R 3/11, BStBl II 2014, 86, Rz 41 f.), dass der Gesetzgeber eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachten Leistungen, insbesondere unter anderem ausdrücklich den "Zugang zu Kommunikationsnetzen (Telefon und Internet)" und "Wellnessangebote" als nicht unmittelbar mit der ermäßigt zu besteuernden Vermietungsleistung verbunden angesehen hat (Bericht des Finanzausschusses vom 3. Dezember 2009, BT-Drucks. 17/147, 9). Angesichts dieser Formulierung ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin zu der Auffassung gelangen konnte, der drahtlose Internetzugang werde anders behandelt als der leitungsgebundene Zugang zum Internet.

3. Die Höhe der vom Beklagten der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz unterworfenen Entgelte für die Überlassung der Parkplätze, der Bereitstellung von W-LAN-Netzen und dem Angebot eines Fitnessraums sind von der Klägerin nicht beanstandet worden und entsprechen nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG i.V.m. § 162 AO. Mangels gesonderter Entgeltvereinbarungen waren die auf die vorstehend benannten Leistungen entfallenden (Teil-) Entgelte zu schätzen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Einspruchsentscheidung vom ..., der er gemäß § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) folgt. Der Beklagte war dabei insbesondere berechtigt, einen maßvollen kalkulatorischen Gewinnaufschlag auf die von der Klägerin mitgeteilten Gestehungskosten in den geschätzten Entgeltanteil einzubeziehen.

4. Der Beklagte war auch verfahrensrechtlich berechtigt, die angefochtenen Bescheide zu erlassen. Da hiervon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat mit Blick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren ebenfalls die Revision zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).