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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 18 DVO-NKiTaG - Besondere Regelungen für integrative Kindergartengruppen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) In einer integrativen Kindergartengruppe muss an mindestens fünf Tagen in der Woche vormittags eine Kernzeit von mindestens fünf Stunden angeboten werden.

(2) 1In einer integrativen Kindergartengruppe ist die heilpädagogische Förderung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 sichergestellt, wenn über die personelle Mindestausstattung nach § 11 NKiTaG hinaus eine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 oder 7 NKiTaG

  1. 1.

    mit mindestens zehn Stunden je Woche in der Kernzeit regelmäßig tätig ist, wenn ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 in der Gruppe gefördert wird, und

  2. 2.

    während der gesamten Kernzeit regelmäßig tätig ist, wenn mehr als ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 in der Gruppe gefördert wird.

2 § 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Verfügungszeit beträgt für alle pädagogischen Kräfte insgesamt mindestens 16 Stunden wöchentlich je integrative Kindergartengruppe, in der mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden. 2Zusätzlich zur Leitungszeit nach § 12 Abs. 1 NKiTaG können von der Verfügungszeit nach Satz 1 bis zu zwei Stunden für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben verwendet werden.

(4) 1In einer integrativen Kindergartengruppe dürfen nicht mehr als vier Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden. 2Mit vorheriger Zustimmung des Landesjugendamtes dürfen im Einzelfall fünf Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 für höchstens ein Kindergartenjahr gefördert werden, wenn die Förderung aller Kinder in der Gruppe sichergestellt bleibt.

(5) Die Anzahl der Plätze in einer integrativen Kindergartengruppe mit mehr als einem Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 soll mindestens 14 und darf höchstens 18 betragen.