Ev-LuthLKVbg,NI - Evangelisch-lutherische Landeskirche Vereinbarung

Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers
Redaktionelle Abkürzung
Ev-LuthLKVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410050000000

Vom 30. November 1977 (Nds. GVBl. 1978 S. 327 - VORIS 22410 05 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 20. April 1978 (Nds. GVBl. S. 327)

Geändert durch Vereinbarung vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 339)

Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister,

und

der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, vertreten durch den Landesbischof,

wird in weiterer Ausführung des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 sowie des Artikels 5 des Ergänzungsvertrages zum Vertrag mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 4. März 1965 folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1 Ev-LuthLKVbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers
Redaktionelle Abkürzung
Ev-LuthLKVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410050000000

Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers errichtet und betreibt das bisher als öffentliche Schule geführte Gymnasium Andreanum in Hildesheim als evangelische Ersatzschule. Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers errichtet und betreibt darüber hinaus an vier einvernehmlich mit dem Land festzulegenden Standorten Schulen in ihrer Trägerschaft.

§ 2 Ev-LuthLKVbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers
Redaktionelle Abkürzung
Ev-LuthLKVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410050000000

Das Land Niedersachsen genehmigt die Errichtung und den Betrieb dieser Ersatzschulen und verleiht ihnen gleichzeitig die Eigenschaft anerkannter Ersatzschulen.

§ 3 Ev-LuthLKVbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers
Redaktionelle Abkürzung
Ev-LuthLKVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410050000000

(1) Für die Lehrkräfte der Schule sind die Bestimmungen des § 155 des Niedersächsischen Schulgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes über die Schulen in freier Trägerschaft mit Ausnahme des § 154 und der §§ 156 bis 161.

(3) Für die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Lehrkräfte des Andreanums, die am 31. Juli 2007 in der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) angemeldet waren, erfolgt die Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung abweichend von Absatz 1 nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft.

§ 4 Ev-LuthLKVbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers
Redaktionelle Abkürzung
Ev-LuthLKVbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410050000000

(1) Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages in Form eines Landesgesetzes.

(2) Die Vereinbarung tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers die Erklärung des Landes Niedersachsen zugegangen ist, daß die Vereinbarung die verfassungsmäßige Zustimmung des Niedersächsischen Landtages gefunden hat. (1)

H i l d e s h e i m, den 30. November 1977

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Kultusminister

R e m m e r s

Für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
Der Landesbischof

D. L o h s e

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. Juni 1978 (Bek. vom 24. Mai 1978, Nds. GVBl. S. 429).