Landgericht Hannover
Urt. v. 09.07.2014, Az.: 6 O 127/12

Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung wegen einer behaupteten Entwendung des Fahrzeuges

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
09.07.2014
Aktenzeichen
6 O 127/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2014:0709.6O127.12.00

In dem Rechtsstreit
des ...,
Kläger
Prozessbevollmächtigter: ...
gegen
...
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: ...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2014 durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hannover vom 03.12.2013 wird abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.462,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2012 zu zahlen.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.12.2013 entstanden sind; diese Kosten trägt der Kläger selber.

  3. 3.

    Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung wegen einer von ihm behaupteten Entwendung des Fahrzeuges Mercedes G-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen ... geltend.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 17.11.2009 eine Kraftfahrzeug-Versicherung Classic Garant zur Versicherungsschein-Nr. ..., bzgl. des Daimler-Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen .... Gegenstand des Versicherungsvertrages ist eine Kfz-Haftpflicht-Plus-Versicherung und ein Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein Bl. 7 ff. d. A. Bezug genommen.

Der Kläger zeigte am 21.12.2009 bei der Polizei in Bremen den Diebstahl des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ... an. Aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten wurden gegen den Kläger wegen des angezeigten Diebstahls des Pkw Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft Bremen zum Aktenzeichen ... geführt. Das Ermittlungsverfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Beklagte gab eine Fahrzeugbewertung bei dem Kfz-Sachverständigen ... in Auftrag. Der Sachverständige ...gab den Wiederbeschaffungswert inklusive 2,5 % Differenz Besteuerung (887,50 €) mit 35.500,00 € an. In seinem Gutachten wies der Sachverständige darauf hin, dass zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes die VIN-Abfrage (Ausstattungsabfrage vom Hersteller), der Fahrzeugschein, die Schadenanzeige, die Fahrzeugakte, der Fahrzeugbrief, die Anschaffungsrechnung und der Zusatzfragebogen zur Verfügung standen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fahrzeugbewertung (Bl. 4 bis 6 d. A.) Bezug genommen.

De Kläger behauptet, er habe am 05.08.2009 seinen Pkw ..., Geländewagen, zum Kaufpreis von 36.000,00 € erworben. Bezüglich des Erwerbsvorganges nimmt er Bezug auf den im Original zu den Akten gereichten Kaufvertrag der ... vom 05.08.2009 (Hülle Bl. 126 d. A.). Der Kläger behauptet weiter, er habe den ... in der Nacht vom 20.12.2009 zum 21.12.2009 gegen geschätzt 21.00 Uhr in Bremen auf dem Parkplatz der Straße "Beim Handelsmuseum" abgestellt. Anschließend habe er sich zusammen mit seinem Cousin, dem Zeugen ..., in der Stadt vergnügt. Als der Kläger und der Zeuge ... gegen 23.30 Uhr zu der Abstellstelle zurückgekehrt seien, hätten sie den ... dort nicht mehr vorgefunden.

Das Gericht hat am 11.06.2013 ein Versäumnisurteil erlassen, wodurch die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 34.462,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2012 zu zahlen. Weiter wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger Nebenkosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2012 zu zahlen.

Durch Versäumnisurteil vom 03.12.2013 wurde das Versäumnisurteil vom 11.06.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Versäumnisurteil vom 03.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.462,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2012 zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger Nebenkosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 03.12.2013 aufrecht zu erhalten.

Sie behauptet, der Kläger sei nicht Eigentümer des streitgegenständlichen ...Geländewagen, da der Kläger sich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse einen solches Fahrzeug überhaupt nicht leisten könne. Von der ... habe der Kläger den Pkw auch nicht erwerben können, da diese - unstreitig - seit dem 24.06.2009 insolvent ist. Ein Diebstahl des ... habe auch nicht stattgefunden. Der ... sei mit einer Wegfahrsperre und einem Cryptocode ausgestattet, so dass ein Diebstahl ohne Vorfinden von Aufbruchspuren nicht möglich sei. Darüber hinaus werde der Wiederbeschaffungswert bestritten, da der Kläger gegenüber der Polizei selbst angegeben habe, dass Fahrzeug sei für 26.000,00 € gekauft worden. Schließlich wendet die Beklagte Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen ein. Der Kläger habe falsche Angaben bei der Schadensregulierung gemacht. Gegenüber der Polizei sei ein anderer Kaufpreis angegeben worden als gegenüber der Beklagten. Da der behauptete Kauf in der angegebenen Form nicht stattgefunden habe, liege eine arglistige Obliegenheitsverletzung vor. Die Beklagte bestreitet nicht nur den Umstand, dass der Kläger sich jemals im Besitz des streitgegenständlichen Fahrzeugs befunden haben soll, sondern auch die wertmindernden Faktoren des Fahrzeuges, wie z. B. Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 27.05.2014 (Bl 201 ff. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.05.2014 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf bedingungsgemäße Kaskoentschädigung wegen des von ihm behaupteten Pkw-Diebstahls seines ... Geländewagens mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Höhe von 34.462,50 €.

1.

Der Kläger ist zunächst aktiv legitimiert. Aufgrund der Vernehmung der Zeugen ... und ... steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger bis zu dem hier streitgegenständlichen Diebstahl im Besitz des ... befunden hat. Damit streitet für den Kläger die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Diese Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB wird nicht durch den Vortrag der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 04.01.2014, Seite 2 (Bl. 168 d. A.) widerlegt, indem vorgetragen wird, dass ausdrücklich bestritten werde, dass das Fahrzeug nicht zum Vermögen der Gemeinschuldnerin ... gehört haben soll. Allein der Vortrag, der Pkw sei gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen im Sinne von § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB könnte die Eigentumsvermutung zugunsten des Klägers widerlegen. Einen solchen Vortrag hat die Beklagte jedoch nicht gehalten.

2.

Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß Ziffer A.2.1.1 in Verbindung mit A.2.2.2 in Verbindung mit A.2.6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) zu.

Für einen behauptete Kfz-Diebstahl genügt der Versicherungsnehmer zunächst seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er Anzeichen behauptet und im Bestreitensfalle beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben. Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (vgl. nur BGH Z 130, 1,3). Diesen Minimalsachverhalt hat der Versicherungsnehmer, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zugute kämen, in vollem Umfang zu beweisen.

Nach der Vernehmung des Zeugen ... steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger und der Zeuge ... den ... am 20.12.2009 gegen Abend in Bremen an der Straße "Beim Handelsmuseum" abgestellt haben und der Pkw dort in der Nacht vom 20.12.2009 zum 21.12.2009 nicht wieder vorgefunden worden ist. Die Aussage des Zeugen ... war glaubhaft, der Zeuge selber glaubwürdig. Er konnte sich noch an viele Details des streitgegenständlichen Abends erinnern, so z. B., von wo aus der Kläger und er Richtung Bremen gestartet sind. Außerdem hat der Zeuge nachvollziehbar geschildert, zu welchem Zweck er sich mit dem Kläger nach Bremen begeben hat und was er und der Kläger in Bremen unternommen haben. So hatte er z. B. noch Erinnerung daran, dass die Fensterläden der Stände des Weihnachtsmarktes bereits geschlossen waren und dass sich bei einem in der Nähe des Abstellortes befindlichen Kinos eine lange Schlange vor dem Kino gebildet hatte. Auch konnte er angeben, dass man gegen Ende des Abends noch bei McDonald's zusammen gegessen habe. Plausibel konnte der Zeuge auch angeben, dass er sich noch an das Verschließen des Pkw's erinnert habe, da er zunächst sein Handy im Fahrzeug vergessen hatte. Insgesamt war die Schilderung des Zeugen so detailreich und plausibel, dass das Gericht keinen Zweifel daran hat, dass die Geschehnisse des streitgegenständlichen Abends mit Abstellen des Pkw's, anschließender Tour durch Bremen und dem Nichtwiederauffinden des Pkw's anlässlich der Vernehmung des Zeugen noch einmal vor seinem geistigen Auge abgelaufen sind. Der Zeuge ... war auch glaubwürdig. Er hat nicht nur im Interesse des Klägers ausgesagt. An vielen Stellen hat der Zeuge Unsicherheiten gegenüber dem Gericht bekundet, so z. B., dass er sich nicht an den konkreten Kaufpreis anlässlich des Pkw-Erwerbs im Sommer 2009 erinnere. Hätte der Zeuge schlicht positiv für den Kläger aussagen wollen, so wäre es ein Leichtes gewesen, zu behaupten, anlässlich der Geldübergabe beim Erwerb des ... zugegen gewesen zu sein. Auch anlässlich des Abends des hier im Streit stehenden Diebstahls hat der Zeuge an mehreren Stellen eingeräumt, nicht mehr ganz sicher zu sein. Nachvollziehbar hat er bekundet, dass er sich nicht mehr an das konkrete Datum des Diebstahls erinnern könne. Auch konnte er sich nicht daran erinnern, ob Spuren an der Abstellstelle vorgefunden worden sind, oder ob die Polizei zur Abstellstelle herausgefahren gekommen ist. Auch bezüglich der Angaben zum Pkw, wie z. B. Laufleistung und PS räumte der Zeuge ein, diese Angaben nicht sicher machen zu können. Insgesamt machte der Zeuge durchweg einen Eindruck, um eine vollständige und richtige Aussage bemüht zu sei. Das Gericht hat keine Zweifel an den Bekundungen des Zeugen.

Tatsachen, die im vorliegenden Fall die Vortäuschung eines Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, sind von der Beklagten nicht vorgebracht worden. Die bloße Behauptung der Beklagten, ein Fahrzeug, das mit Wegfahrsperre und Cryptocode ausgestattet worden sei, könne nicht ohne Hinterlassen von Spuren beiseite geschafft werden, genügt eines substantiierten Vortrages für das Vortäuschen eines Kfz-Diebstahls nicht. Denn es ist gerichtsbekannt, dass Pkw's auch ohne Hinterlassen von Spuren, z. B. durch das Ausnutzen technischer Vorrichtungen oder die schlichte Benutzung eines Abschleppwagens, entwendet werden können.

Die Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung einer Obliegenheitspflicht nach Eintritt des Schadensfalls leistungsfrei gemäß Punkt 5 der AKB 2008 geworden. Insoweit fehlt es schon an hinreichendem Vortrag für das Verletzen einer Aufklärungspflicht.

Dem Kläger steht unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 150,00 € ein Anspruch auf Zahlung von 34.462,50 € zu. Für die Bestimmung der Versicherungsleistungen kann nicht auf die Bestimmung A.2.6.2.2 der AKB 2008 zurückgegriffen werden, wonach bei Gebrauchtfahrzeugen, die innerhalb von 14 Monaten nach Erwerb entwendet werden, grundsätzlich der gezahlte und nachgewiesene Gebrauchtfahrzeugpreis erstattet wird. Denn insofern sind die Aussagen des Zeugen ..., der sich nur daran erinnern konnte, dass ein Kaufpreis von ca. 35.000,00 € gezahlt worden sei, nicht hinreichend bestimmt. Für die Bestimmung der Höhe der Versicherungsleistung ist aber auf die Fahrzeugbewertung des Sachverständigen ... vom 22.01.2010 zurückzugreifen, der einen Wiederbeschaffungswert von 34.612,50 € (unter Außerachtlassung der Differenzbesteuerung von 887,50 €) ermittelt hat. Dieses Gutachten hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Es handelt sich schließlich um ein Gutachten, dass von der Beklagten selbst in Auftrag gegeben worden ist. Der Sachverständige hat für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, insbesondere die Ausstattungsabfrage vom Hersteller zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen ... und... über die Beschaffenheit des Pkw's ist davon auszugehen, dass der Sachverständige die zutreffenden wertbildenden Faktoren bezüglich des gestohlenen Pkw's bei der Erstattung seines Gutachtens zugrunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € ergibt sich eine Versicherungsleistung in Höhe von 34.462,50 €.

Zinsen stehen dem Kläger gemäß § 291, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu.

II.

Der Kläger hat keinen materiellen Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzug gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB in Höhe einer Geschäftsgebühr zuzüglich der Kostenpauschale in Höhe von insgesamt 1.307,81 € gegen die Beklagte. Trotz Bestreitens des Verzugseintritts durch die Beklagte hat der Kläger zu den Voraussetzungen des Verzuges nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kostenentscheidung auf den §§ 92, 344 ZPO und hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.