Landgericht Hannover
Beschl. v. 21.02.2014, Az.: 14 S 80/13

Wirksamkeit der Vereinbarung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Leistungen eines bestimmten Architekten bei der Planung eines Bauwerks i.R.d. Erwerbs eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
21.02.2014
Aktenzeichen
14 S 80/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 16024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2014:0221.14S80.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Neustadt am Rübenberge - 23.09.2013 - AZ: 50 C 843/12

Fundstelle

  • BauR 2014, 1190

In dem Rechtsstreit
xxx
Klägerin und Berufungsklägerin
xxx
Prozessbevollmächtigte: xxx
gegen
1. xxx
2. xxx
xxx
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: xxx
hat die 14. Zivilkammer Landgerichts Hannover durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx die Richterin am Landgericht xxx die Richterin am Landgericht xxx 21.02.2014
beschlossen:

Tenor:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vom 23.09.2013 - 50 C 843/12 - durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

I. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht erfüllt. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung der Kammer als Berufungsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist gleichfalls nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Denn nach derzeitiger Beurteilung hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer hat ihrer Entscheidung die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist. Derartige konkrete Anhaltspunkte kann die Berufung nicht aufzeigen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist zwar von Rechts wegen in Teilen der Begründung nicht zutreffend; sie erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, weshalb die Klageabweisung letztlich im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Damit kann die Berufung aber keinen Erfolg haben.

1. Das "Vertragsmodell" der Klägerin verstößt gegen Artikel 10" § 3 MRVG und damit gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB. Die Klägerin darf daraus keine Ansprüche herleiten, weshalb die Klage zurecht abgewiesen worden ist.

a) Nach § 3 MRVG ist eine Vereinbarung, durch die ein Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs in Anspruch zu nehmen, unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrags bleibt jedoch unberührt. Die Vorschrift des Art. 10 § 3 MRVG richtet sich gegen eine Bindung, die den Wettbewerb unter Ingenieuren und Architekten beeinträchtigt, sofern diese Bindung mit dem Erwerb des Grundstücks zusammenhängt; ein derartiger Zusammenhang besteht bei jeder Verpflichtung des Erwerbers zur Inanspruchnahme von Ingenieur- und Architektenleistungen, ohne die er rechtlich oder tatsächlich das Grundstück nicht hätte bekommen können (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1982 - VII ZR 253/81, BauR 1982, 512, 513; Urt. v. 07.10.1982 - VII ZR 24/82, BauR 1983, 93, 94; Urt. v. 19,02.1998- VII ZR 236/96, BauR 1998, 579). Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes gehört es auch zu seinen Zielen, den Erwerber eines Grundstücks nicht in der freien Wahl des Architekten zu behindern. Das Gesetz missbilligt insbesondere die "Drucksituation" für den Erwerber (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2006 - VII ZR 291/04, BauR 2006, 1334, [...] Rdnr. 9 ff.). Dass auf der anderen Seite der Grundstücksverkäufer in seiner vertraglichen Gestaltungsfreiheit eingeschränkt wird, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BGH, Urt. v. 22.07.2010 - VII 2R 144/09, BauR 2010, 1772).

Das Koppelungsverbot des Art 10 § 3 MRVG gilt indes nicht nur dann, wenn der Veräußerer den Erwerb rechtlich oder tatsächlich davon abhängig macht, dass der Käufer einem bestimmten Architekten den Auftrag erteilt. Ergeben die objektiv erkennbaren Umstände, dass es wesentlich vom Architekten bzw. Planer abhängt, wer ein bestimmtes Baugrundstück erwerben darf, so kommt es für die Feststellung des vom Gesetz missbilligten Zusammenhangs von Grundstückserwerb und Architekten vertrag in der Regel nicht darauf an, ob der Architekt oder eine von ihm bestellte Person während der Erwerbsverhandlungen erklärt, das Grundstück werde ohne Architektenbindung verkauft (so schon BGH, Urt. v. 26.02.1981 - VII ZR 30/80, NJW 1981, 1840; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl. 2010, § 3 MRVG Rdnr. 14). Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot kann sich ebenfalls aus schlüssigem Handeln der Parteien ergeben (OLG Celle, Urt. v. 14.10.1999 - 14 U 101/98, IBR 2000; 128, [...]). Typisch für derartige - unerlaubte - Konstellationen ist gerade, dass mit der Beurkundung des Kaufvertrags solange "gewartet" wird, bis der Planungsauftrag unterschrieben ist. Der Verkäufer des Grundstücks braucht sich dabei nicht ausdrücklich dahin zu äußern (und vermeidet1 dies in ähnlichen Situationen auch ausdrücklich schriftlich), dass der Grundstückserwerb rechtlich oder tatsächlich davon abhängig sein soll, dass der Käufer einem bestimmten Architekten einen Auftrag erteilt (vgl. BGH Urt, v. 19.02.1998 - VII ZR 236/96, BauR 1998, 579, [...] Rdnr. .15). Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot kann sich gleichwohl aus schlüssigem Verhalten der Beteiligten ergeben (so auch Palandt/Spratv, BGB, 73. Aufl. 2014, § 631 Rdnr. 2 m.w.N.). Deshalb können Rückschlüsse aus indiziellen Umständen bei den Verhandlungen bzw, Unterschriften und Beurkundungen der Grundstückskauf- und Architektenverträge gezogen werden (OLG Celle, Urt. v. 14.10.1999- 14 U 101/98, [...] Rdnr. 21).

b) Solche indiziellen Umstände gibt es hier durchaus:

Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sie den Beklagten am 18,08.2010 (Bl, 127 d.A.) - und damit nicht "vorab", d.h. vor Unterzeichnung des Planungsauftrags, wie sie es zuerst in der Klageschrift darstellte - ein Grundstück verkauft,

"weil im Grund die Beklagten mit der Klägerin auch dann das Grundstück bebauen wollte. Es gab dazu einen Planungsauftrag mit Datum vom 22.07.2010" (Bl. 2d.A.).

Damit ist im Sachverhalt das wesentliche Kriterium, nach dem dieser Planungsauftrag unwirksam ist, unstreitig. Der Planungsauftrag war demnach keineswegs völlig unabhängig von dem Grundstückskaufvertrag. Es kommt aber noch mehr dazu: Nach dem Planungsauftrag sollte der für die Planung veranschlagte Betrag von 7.500,00 EUR den Beklagten nur dann "gutgeschrieben" werden, wenn ein Bauauftrag an die Klägerin bis zum 31.01.2011 erteilt würde (Bl. 5 d.A.). Schon aus dem Wortlauft des Planungsauftrags ergib sich also eine klare Verknüpfung mit einem Bauauftrag, der naturgemäß ein Grundstück voraussetzt. Die Klägerin behauptet dazu auch selbst nicht, dass es ein anderes Grundstück gab, auf dem ihre Planungsleistung für das Einfamilienhaus hätte umgesetzt werden können oder sollen. Der Vortrag der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (im Widerspruch zu ihrem oben zitierten erstinstanzlichen Vortrag), die Beklagten hätten "zunächst einmal Planungsunterlagen" gewünscht, "losgelöst" von jedem Grundstück (Bl 181 d.A.), ergibt nicht nur keinen Sinn, weil eine Hausplanung ohne Grundstück absolut wert- und sinnlos ist. Sie ist auch unvereinbar mit dem anschließenden Vortrag, die Klägerin habe den Beklagten "die ersten Planungsunterlagen" am 18.08.2010 überreicht (so auch die E-Mail vom selben Tag, Bl; 190 d.A.); das war exakt der Tag der notariellen Beurkundung (Bl. 181 d.A.).

Die Beklagten waren somit nach und aufgrund der Unterzeichnung des Planungsauftrags vor Beurkundung des Grundstückskaufvertrags tatsächlich (worauf es ankommt, eben die "Drucksituation", nicht eine theoretische Freiheit im Rechtssinn) nicht mehr frei in der Wahl eines Grundstücks. Der Planungsauftrag war nämlich nur dann vorteilhaft, wenn sich die Beklagten auch für einen Bauauftrag bei der Klägerin entschieden, der wiederum nur auf einem Grundstück der Klägerin verwirklicht wurde. Andernfalls -und genauso ist es dann auch gekommen - hätten die Beklagten 7.500,00 EUR zu zahlen, ohne dass die Planungsleistungen für sie irgendeinen Wert hätten haben können. Denn - wie mehrfach erwähnt - sie beziehen sich immer auf das konkrete Hausgrundstück, das ursprünglich der Klägerin gehörte. Das hat die Klägerin auch so vorgetragen (anders der neue Vortrag in der Berufungsbegründung, Bl. 185 d.A.). Auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 27.09.2012 hat sie ausgeführt,

"die Klägerin sollte eine Planung für das Grundstück erstellen und das hat sie getan" (Bl. 67 d.A.).

Weitere Indizien ergeben sich aus der von der Klägerin selbst vorgelegten E-Mail des Architekten xxx vom 16.07.2012 (vgl. Bl. 1.81, 189 d.A.). Da heißt es schon bezeichnend "erhalten Sie [die Beklagten] einen Lageplan für unser Grundstück", was ohne weiteres dafür spricht, dass der Architekt auf Seiten der Klägerin steht. Das wird noch unmissverständlich verfestigt dadurch, dass der Architekt unter seinem Namen die Daten, Adressen und Geschäftsangaben - nur - der Klägerin führt (Bl. 189, 190 d.A.). Und weiter findet sich auf diesem Papier der Klägerin der handschriftliche Zusatz "100" [tausend EUR] + Planungsauftrag" (Bl. 189 d.A.). Der im E-Mail-Text "bauträger- und maklerfrei" erwähnte Kaufpreis sollte dagegen bei 109.395,- EUR liegen (ebd.). Mit weiterer E-Mail vom 18.08.2010 bedankt sich der Architekt xxx für das "unserem Unternehmen" entgegengebrachte Vertrauen (BL 190 d.A.).

Die behauptete Zusammenhanglosigkeit zwischen Planung und Grundstückskauf (Bl. 184 d.A.) ist nach alledem nicht wirklich zu erkennen.

c) Die Einwände der Berufung gegenüber dem Verfahren erster Instanz sind gleichfalls nicht nachvollziehbar. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Amtsgericht mit Hinweisbeschluss vom 07.01.2013 (BL 89 d.A.) ausdrücklich auf die Punkte hingewiesen, die dann auch der späteren Entscheidung vom 23.09.2013 zugrunde gelegt worden sind. Wörtlich heißt es schon in dem Hinweis, es "könnte der Planungsauftrag gem. § 311b BGB nichtig sein". Die Behauptung der Klägerin, sie hätte "erstmals" (BL 183 d.A.) mit dem Urteil erfahren, dass der Planungsauftrag nichtig sein soll, mag zutreffen, ist dann aber nicht dem Gericht anzulasten. Der Hinweisbeschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 14.01.2013 (BL 90 d.A.) zugegangen und das Amtsgericht hat im Folgenden diese Rechtsauffassung auch nirgends zurückgenommen. Die Klägerin hat schließlich noch im Januar 2013 zu diesem Gesichtspunkt vorgetragen (Bl. 92 f. d.A.)

2. Die Klägerin sollte erwägen, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.