Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.06.2018, Az.: 10 K 254/16

Streit um die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 60a Abs. 1 AO im Hinblick auf die Förderung einer Autobahnanbindung; Fehlende Verfolgung ausschließlicher und unmittelbarer gemeinnütziger Zwecke; Vermögensbindung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
21.06.2018
Aktenzeichen
10 K 254/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 73670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 AO.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der im Mai 2011 errichtet und im Juni 2011 in das Vereinsregister eingetragen worden ist.

Nach § 2 seiner ursprünglichen Satzung verfolgte er den Zweck, die Autobahnanbindung für die Stadt A und die Gemeinden B und C zu fördern.

Zunächst hatte der Kläger die Gemeinnützigkeit nicht beantragt. Im September 2014 informierte der Kläger den Beklagten über eine geplante Satzungsänderung infolge einer Änderung der Tätigkeit des Vereins.

§ 2 der Satzung solle wie folgt geändert werden:

"Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Zweck des Vereins ist der Schutz der Umwelt und die Förderung umweltschützender und -erhaltender Maßnahmen, insbesondere umweltgerechter Straßen und sonstiger Verkehrseinrichtungen im Zuge des Baus der Autobahnanbindung Bxxx für die Stadt A und die Gemeinden B und C. Der Verein kann die Förderung dieser Ziele insbesondere dadurch erreichen, dass er die Planung, den Entwurf und den Bau der Bxxx unter Zugrundelegung der Erkenntnisse der Umweltforschung fördert. Zur Erfüllung des Zweckes des Vereins gehört insbesondere auch die umfassende Information der Öffentlichkeit und die Weckung von Sympathie, Verständnis und Förderbereitschaft solcher umweltschützender und -erhaltender Maßnahmen. Hierzu darf sich der Verein auch geeigneter Dritter bedienen."

Zudem solle § 10 der Satzung wie folgt ergänzt werden:

"Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft Y, zur ausschließlichen Verwendung für umweltgerechte Straßen- und Verkehrsforschung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden."

Der Beklagte teilte dem Kläger allerdings mit, dass eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht in Betracht komme, weil es sich bei den verfolgten Zielen in erster Linie um nicht steuerbegünstigte Zwecke handele. Vorrangig solle die Autobahnanbindung der Städte/Gemeinden gefördert werden, die nach der Darstellung des Vereins im Internet zur "Unterstützung der Wirtschaft und Unterstützung des Tourismus" diene. Die Förderung des Umweltschutzes werde nach der eigenen Darstellung allenfalls nachrangig und damit nicht ausschließlich i.S.d. § 56 AO verfolgt.

Die Mitgliederversammlung des Klägers beschloss die angekündigte Satzungsänderung im November 2014. Die Satzungsänderung wurde im Juli 2015 im Vereinsregister eingetragen.

Der Kläger beantragte unter Hinweis auf die vollzogene Satzungsänderung sowie ihre zwischenzeitlichen Aktivitäten und die Internetpräsenz die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Der Beklagte legte dies als Antrag i.S.d. § 60a AO auf Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO aus und lehnte die begehrte Feststellung ab.

Das hiergegen geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Der Beklagte stellte zur Begründung der Ablehnung darauf ab, dass der Kläger mit dem angegebenen Zweck zwar auch gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO verfolge. Die Satzung entspreche den Anforderungen des § 60 AO. Die gemeinnützigen Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung seien auch hinreichend genau bestimmt. Jedoch sei die tatsächliche Geschäftsführung der Klägerin nicht ausschließlich i.S.d § 56 AO auf die Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele gerichtet. Aus der Selbstdarstellung des Klägers im Internet ergebe sich, dass er auch nach der Satzungsänderung tatsächlich vorrangig die der Unterstützung der Wirtschaft und des Tourismus dienende Autobahnanbindung fördern möchte und die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes allenfalls nachrangig und nicht ausschließlich verfolgt werde.

Der Kläger beruft sich zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage darauf, dass sich der Verein zwar ursprünglich noch vorrangig mit der Frage befasst habe, ob überhaupt die Autobahnanbindung Bxxx gebaut wird. Nach den zwischenzeitlich erreichten Planungsstand sei die Frage des ob, vorbehaltlich zu erwartender Rechtsmittelverfahren, allerdings geklärt. Vor diesem Hintergrund habe der Verein seine Satzung geändert und befasse sich nunmehr mit der Frage, wie die Autobahnanbindung gebaut wird. Diese Aktivitäten würden sowohl aus der Internetpräsenz, des erstellten Flyers sowie sonstigen Informationsveranstaltungen deutlich. Für den Bereich der Wirtschaft sei hervorzuheben, dass die im Bereich der Bxxx angesiedelten Unternehmen sich nachhaltig und vielfach mit Technologien beschäftigten, die die Umwelt entlasten. Unter Sicherheitsgesichtspunkten sei hervorzuheben, dass die Bxxx als Straße ohne Zufahrten die Verkehrswege durch weniger Kreuzungen und Querungen sicherer mache.

Die Vermögensbindung sei in der Satzung ausreichend geregelt worden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 14. März 2016 über die Ablehnung der gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO und der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2016 den Beklagten zu verpflichten, die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 AO festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vertritt er die Auffassung, die Satzung entspreche nicht den Voraussetzungen an die Vermögensbindung des § 61 Abs. 1 AO.

Nach der gewählten Formulierung in § 10 der Satzung des Klägers sei nicht sichergestellt, dass das Vermögen, das der Verein unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer final für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werde.

Die formalen Festlegungen zur Vermögensbildung sei in § 5 der seit 2009 gesetzlich festgelegten Mustersatzung zu § 60 AO geregelt. Danach stünden zwei Alternativformulierungen zur Verfügung, die die Vorgaben des § 61 AO zur Vermögensbindung abdeckten.

Die vom Kläger verwendete (abweichende) Formulierung enthalte insbesondere nicht den Hinweis auf die Verpflichtung zur "unmittelbaren" Verwendung des Vermögens. Ferne sei durch die bestehende Formulierung der Verwendungsauflage nicht sichergestellt, dass die Mittel des Vereins ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet würden, weil die Verwendung von Mitteln für steuerpflichtige (Forschungs-)Projekte der begünstigten Körperschaft nicht ausgeschlossen sei.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch die Ablehnung der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO nicht in seinen Rechten verletzt, § 101 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat im Ergebnis zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Feststellung verneint.

1. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 gesondert festgestellt. Die Voraussetzungen für eine derartige gesonderte Feststellung sind im Streitfall nicht gegeben.

a) Die Feststellung erfolgt gem. § 60a Abs. 2 auf Antrag der Körperschaft (Nr. 1) oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist (Nr. 2). Im Streitfall hat der Kläger die gesonderte Feststellung nach § 60a AO beantragt.

b) Grundlage der Feststellung gem. § 60a AO ist die Satzung der Körperschaft, im Streitfall mithin die geänderte Satzung des Klägers vom 18. November 2014. Das FA prüft im Rahmen des Feststellungsverfahren, ob die Satzung den Anforderungen des §§ 51, 59, 60 und 61 AO entspricht. Zu prüfen ist daher, ob die Körperschaft nach ihrer Satzung Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) fördert oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider handelt (§ 51 Abs. 3 AO), ob sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, ob der Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und ob er i.S. der §§ 56 und 57 ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (§ 59 AO), ob die Satzung bestimmt genug ist und die in der Anlage 1 zur AO bezeichneten Feststellungen enthält (§ 60 AO) und ob eine satzungsmäßige Vermögensbindung vorliegt (§ 61 AO).

c) Eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung findet im Rahmen der Entscheidung über die gesonderte Feststellung gemäß § 60a AO hingegen nicht statt. Entgegen der Regelung im AEAO in Nr. 2 Satz 4 zu § 60a AO wird im Verfahren i.S. des § 60a AO lediglich die formelle (satzungsmäßige) Gemeinnützigkeit geprüft; die Frage der materiellen Gemeinnützigkeit ist der Prüfung im Veranlagungsverfahren vorbehalten (Koenig in Koenig, AO, 3. Auflage, § 60a, Rz. 2; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60a AO, Rz. 3; so auch: Gersch in Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 60a, Rz. 2; Krüger in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 60a AO, Rz. 3 und 7; Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 237 und 239; Hüttmann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Auflage 2015, S. 596 und 601; differenzierend: Leisner-Egensperger in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 60a AO, Rz. 12). Dies entspricht dem Wortlaut des Gesetzes. § 60a Abs. 1 AO spricht ausdrücklich von der "Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen" und spricht die tatsächliche Geschäftsführung nicht an. Dementsprechend führt § 60a Abs. 1 AO die Regelung in § 63 AO nicht auf. Die Regelung in § 59 zweiter Halbsatz AO zur Entsprechung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den Satzungsbestimmungen wird überlagert durch die in § 60a AO enthaltene, ausdrückliche Begrenzung der Prüfung und der Feststellung auf die satzungsmäßigen Voraussetzungen. Diese Lesart wird bestätigt durch die Systematik des Gesetzes. Aus § 60a Abs. 2 Nr. 2 AO wird hinreichend deutlich, dass das Verfahren der gesonderten Feststellung und das Veranlagungsverfahren selbständig nebeneinander bestehen. Bei einer umfassenden Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbegünstigung im Verfahren nach § 60a AO einschließlich der tatsächlichen Geschäftsführung nach § 63 AO wäre das Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer obsolet. Darüber hinaus entspricht die Auslegung dem gesetzgeberischen Willen und dem Sinn des Gesetzes. Denn die Einführung des § 60a AO "schafft ein neues Verfahren zur Überprüfung der Frage, ob die Satzung einer Körperschaft den Anforderungen der Abgabenordnung genügt. Die Bindungswirkung dieser Feststellung schafft Rechtssicherheit für die steuerbegünstigten Körperschaften." (Drucksache des Bundesrats 663/12 vom 02.11.2012, S. 17). In einem solchen - der Veranlagung in der Regel vorgelagerten - Verfahren ist für eine vorbeugende Kontrolle der tatsächlichen Geschäftsführung kein Raum. Die Feststellung nach § 60a AO bezieht sich auf eine (feststehende) Satzung und wirkt in die Zukunft, während im Rahmen der Veranlagung die Verhältnisse im (abgelaufenen) Veranlagungszeitraum zu prüfen sind.

d) Im Streitfall erfüllt die Satzung des Klägers vom 18. November 2014 nicht die Voraussetzungen des § 59 AO, weil der Kläger nach der in § 2 der Satzung beschriebenen Art der Verwirklichung der Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

(1) Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit setzt voraus, dass der Kreis der Personen, denen die Förderung zugutekommt, weder fest abgeschlossen ist noch dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 Satz 2 AO). Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO ist als Förderung der Allgemeinheit auch die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO).

(2) Die Förderung des Umweltschutzes umfasst alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen sowohl des Menschen als auch des tierischen und pflanzlichen Lebens zu bewahren. Natürliche Lebensgrundlagen sind alle nicht durch den Menschen geschaffene Voraussetzungen, die das Leben jedes Wesens bedingen. Landschaftsschutz bezweckt die Bewahrung bestimmter geographischer Gebiete mit ihren durch die Natur geprägten Eigenarten vor Veränderungen (insbesondere durch menschliche Eingriffe), der Erhaltung ihrer ökologischen Vielfalt und des natürlichen Gleichgewichts (vgl. Koenig in Koenig AO § 52 Rz. 48 m.w.N.)

(3) Der Kläger hat sich in § 2 der Satzung zwar der ausschließlichen und unmittelbaren Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes verschrieben. Aus der nachfolgend beschriebenen Art der Verwirklichung der Förderung des Vereinszwecks ergibt sich indes, dass der Umweltschutz selbst nicht im Vordergrund steht und vom Kläger jedenfalls nicht ausschließlich verfolgt wird.

Denn danach fördert der Kläger die Planung und den Bau der Bxxx. Der Bau einer (Umgehungs-)straße an sich ist aber keine Maßnahme des Umwelt- oder Naturschutzes. Indes handelt es sich dabei um einen Eingriff in die natürlichen Lebensgrundlagen und in die Landschaft und dient gerade nicht der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Allein dadurch, dass der Kläger im Zuge der Förderung des Straßenbaus die Erkenntnisse der Umweltforschung zugrunde legen möchte, wird der Straßenbau als Eingriff in die Umwelt nicht selbst zu einer Maßnahme des Umweltschutzes.

Abgesehen davon, lässt die Formulierung in der Satzung offen, in welcher Intensität und Konsequenz die Erkenntnisse der Umweltforschung Berücksichtigung finden sollen. Insbesondere ist aus der Formulierung nicht zu schließen, dass der Bau als solches aus Umweltgesichtspunkten noch in Frage gestellt werden könnte und beispielsweise die Verhinderung des Baus aus Umweltgesichtspunkten in Frage käme. Auch die als Zweck angeführte "Umfassende Information der Öffentlichkeit und die Weckung von Sympathie, Verständnis und Förderbereitschaft solcher umweltschützender und -erhaltender Maßnahmen" lässt offen, wo der Schwerpunkt der Sympathieweckung liegen soll.

e) Die Regelungen zur Vermögensbindung sind ebenfalls nicht ausreichend.

(1) Gemäß § 61 Abs. 1 AO liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Die Bezeichnung des Verwendungszwecks in der Satzung muss aufgrund der Umschreibung der Zweckbestimmung die Prüfung ermöglichen, ob die Vermögensbindung den materiellen Erfordernissen entspricht. Dies erfordert entweder die Angabe einer bestimmten namentlich genannten Empfängerkörperschaft, die das Vermögen ausschließlich zu eigenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet oder die unmissverständliche Angabe eines konkreten gemeinnützigen Verwendungszwecks (vgl. Koenig in Koenig AO, § 61 Rz. 2 m.w.N.).

(2) Der Kläger hat insoweit geregelt, dass ihr Vermögen an die Gesellschaft Y fällt "zur ausschließlichen Verwendung für umweltgerechte Straßen- und Verkehrsforschung". Nach dieser Formulierung ist nicht sichergestellt, dass die Empfängerkörperschaft das Vermögen ausschließlich zu eigenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet, weil diese Einschränkung nicht aufgenommen ist. Die umweltgerechte Straßen- und Verkehrsforschung umschreibt ebenfalls keinen zwingend gemeinnützigen Zweck. Sie ist auch außerhalb der Gemeinnützigkeit, beispielsweise im Rahmen der Auftragsforschung, denkbar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 AO.