Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 21.06.2010, Az.: L 11 AY 39/10 B
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 21.06.2010
- Aktenzeichen
- L 11 AY 39/10 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 38490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2010:0621.L11AY39.10B.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 19.03.2010 - AZ: S 42 AY 185/08
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 19. März 2010, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihnen vor dem SG geführte Untätigkeitsklage abgelehnt worden ist.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 hatte die Gemeinde I. den Klägern Leistungen nach §§ 1, 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt. Gegen einen in der Verwaltungsakte nicht vorhandenen Bescheid vom 5. November 2007 haben die Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 Widerspruch eingelegt, da auch nach der Gesetzesänderung eine Leistungsrückstufung zu unterbleiben habe. Im Übrigen sei die 48-Monatsfrist erfüllt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 hatte die Gemeinde I. den Klägern vorgeschlagen, den Widerspruch bis zum Vorliegen der endgültigen Entscheidung im Musterverfahren zurückzustellen. Mit dieser Vorgehensweise haben sich die Kläger mit Schreiben vom 31. Dezember 2007 einverstanden erklärt. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 gewährte die Gemeinde I. den Klägern ab 1. Februar 2008 Leistungen nach §§ 1, 2 AsylbLG. Darin wurde auf die Änderung zum 1. Juli 2007 hingewiesen und ausgeführt, dass die Änderungen unter dem Vorbehalt erfolgen, dass durch die Niedersächsische Landesregierung eine entsprechende Verordnung über die Regelsätze nach § 28 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) mit Wirkung zum 1. Juli 2007 erlassen werde. Dagegen erhoben die Kläger zu 1) bis 3) mit Schreiben vom 21. Januar 2008 Widerspruch. Zur Begründung wurde auf den Widerspruch vom 11. Dezember 2007 Bezug genommen. Die Kläger waren der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf vorbehaltslose Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG haben. Da die nunmehr in Rede stehenden Bescheide keine Änderungsbescheide für den bereits mit Widerspruch angefochtenen Leistungszeitraum seien, würden vorliegend auch die Vorschriften der §§ 86, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht greifen.
Am 9. September 2008 haben die Kläger zu 1) bis 3) Untätigkeitsklage erhoben und PKH beantragt. Die Kläger haben vorgetragen, dass die Frist des § 88 SGG abgelaufen sei bzw. kein zureichender Grund im Sinne des § 88 SGG vorliege. Es sei zwar ein Einverständnis im Hinblick auf ein Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Musterverfahrens J. erzielt worden. Dieses Verfahren sei jedoch durch Urteil des Gerichts am 4. Juli 2008 abgeschlossen gewesen, so dass danach - ohne weitere Aufforderung - eine Wiederaufnahme des Widerspruchsverfahrens geboten gewesen wäre. Diese sei jedoch noch nicht erfolgt. Der Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit dem Abwarten der Entscheidung über einen Musterprozess einverstanden gewesen sei und daher eine Untätigkeit nicht geltend machen könne. Unter dem 10. Juli 2009 hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid erlassen, woraufhin die Kläger am 13. August 2009 den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.
Mit Beschluss vom 19. März 2010 hat das SG Hildesheim den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da die Klageerhebung am 9. September 2008 im Hinblick auf das vorher erteilte Einverständnis der Kläger mit einer Nichtbescheidung mutwillig gewesen sei. Den Klägern habe die Möglichkeit offen gestanden, zunächst dem Beklagten eine angemessene Frist zur Bescheidung zu setzen und diese Frist abzuwarten.
Gegen den am 24. März 2010 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 26. April 2010 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass die Bescheidung des Widerspruchs erst 10 Monate nach Erhebung der Untätigkeitsklage erfolgt sei.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein verständiger Beteiligter, der für seine Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, seine Rechte nicht in der gleichen Weise geltend machen würde (BSG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - B 1 KR 4/99 BH, SozR 3-1500 § 73a Nr 6 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; Reichhold in: Thomas/Putzo, ZPO, § 114 Rn 7). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beteiligte seine Ziele auf andere Weise mit geringerem Kostenaufwand erreichen könnte (BSG, aaO., m.w.N.).
Die von den Klägern ohne jegliche vorherige Sachstandsanfrage beim Beklagten erhobene Untätigkeitsklage stellt sich als mutwillig dar. Eine verständige Partei, für die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ein Anspruch auf PKH ausscheidet, hätte ihr Recht dagegen nicht in gleicher Weise verfolgt, sondern den Beklagten selbstverständlich zunächst an die noch ausstehende Bescheidung des Widerspruchs erinnert. Insoweit kann hier dahin stehen, ob die Klage nach § 88 SGG zulässig und begründet war, da die Klageerhebung im vorliegenden Fall mutwillig war. Die Beteiligten haben im Hinblick auf die Musterverfahren vor dem BSG, welche im Juni 2008 entschieden wurden (u. a. B 8/9b 1/07 R, SozR 4-3529 § 2 Nr 2), und auf das Musterverfahren vor dem SG Hildesheim, welches im Juli 2008 entschieden wurde, sinnvollerweise das Ruhen des Widerspruchs vereinbart. In der Verwaltungsakte (VAe) des Beklagten findet sich zwar die Ruhensvereinbarung ausdrücklich nur für den mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 eingelegten Widerspruch. Da sich aus der VAe aber keine weiteren Erinnerungen oder Sachstandsanfragen der Kläger ergeben, geht der Senat davon aus, dass die Beteiligten diese Vorgehensweise übereinstimmend auch für den hier streitigen Widerspruch angenommen haben. Nach Vorliegen der Musterentscheidung hätte eine verständige Partei auch weiterhin eine einvernehmliche Regelung dieses Sachverhalts mit dem Beklagten angestrebt, zumal eine Sachstandsanfrage im Rahmen eines noch anhängigen und von einem Bevollmächtigten betriebenen Widerspruchsverfahrens für die Kläger zu keinen zusätzlichen Kosten geführt hätte, während die Erhebung einer Untätigkeitsklage einen weiteren Gebührenanspruch des Bevollmächtigten nach sich gezogen hat. Auch im Hinblick auf die Belastung der Behörden, welche durch die Leistungsumstellungen auf der Grundlage der Gesetzesänderungen zum 1. Juli 2007 und nachfolgend durch die neue Rechtsprechung des BSG aus Juni 2008 (vgl. BSG aaO.) entstanden ist, und die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger gerichtsbekanntermaßen viele dieser Widersprüche selbst erhoben hatte, war eine prozessökonomische Regelung dieser Sachverhalte angezeigt. Dies gilt umso mehr, da die BSG-Entscheidung nicht die Rechtsauffassung der Kläger sondern die der Beklagten bestätigt hat. Schließlich erhielten die Kläger zum Zeitpunkt der Untätigkeitsklage auch bereits die begehrten Leistungen, wenn zunächst auch nur vorläufig. Der Senat weist darauf hin, dass er nicht der Auffassung ist, dass vor Erhebung der Untätigkeitsklage grundsätzlich eine Sachstandsanfrage erforderlich ist, um die Mutwilligkeit zu vermeiden. Allerdings hätte in der vorliegenden Fallkonstellation eine verständige Partei, für die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ein Anspruch auf PKH ausscheidet, ihr Recht nicht in dieser Weise verfolgt, sondern den Beklagten selbstverständlich zunächst an die noch ausstehende Bescheidung des Widerspruchs erinnert, um weder für sich noch für den Beklagten bzw. den Steuerzahler weitere Kosten zu verursachen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).