Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.02.2013, Az.: 1 Ws 553/10 (StrVollz)

Möglichkeit einer Erledigung der Hauptsache bei Fortschreibung eines angefochtenen Vollzugsplans mit unverändertem Inhalt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.02.2013
Aktenzeichen
1 Ws 553/10 (StrVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 34028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0228.1WS553.10STRVOLLZ.0A

Fundstelle

  • ZfStrVo 2013, 197-199

Amtlicher Leitsatz

Die Fortschreibung eines angefochtenen Vollzugsplans nach § 9 NJVollzG führt nicht zur Erledigung der Hauptsache, wenn der Inhalt des Vollzugsplans unverändert bleibt (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit er die Feststellung der Nichteignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen im Vollzugsplan der Antragsgegnerin vom 31. März 2010 zum Gegenstand hat.

2. Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt. Die insoweit entstandenen und ausscheidbaren Kosten der Rechtsbeschwerde einschließlich der insoweit dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, soweit über diese nicht bereits entschieden worden ist, an die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.

4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller verbüßt gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt C. eine lebenslange Freiheitsstrafe. 15 Jahre dieser Strafe werden voraussichtlich am 29. Mai 2017 vollstreckt sein. Danach schließt sich die Vollstreckung einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung an. Am 31. März 2010 schrieb die Vollzugsplankonferenz den Vollzugsplan für den Antragsteller fort, der diesem am 22. April 2010 ausgehändigt worden ist. Darin heißt es unter Ziffer IV. 2., dass eine Verlegung in die Sozialtherapie nicht in Betracht komme. Zur Begründung wird ausgeführt, dass laut Vorprüfung der Indikation vom 15. Oktober 2008 eine Indikation verneint worden ist. Unter Ziffer IV. 9. heißt es, dass der Antragsteller aufgrund von Missbrauchs- und Fluchtgefahr nicht für Vollzugslockerungen geeignet sei. Ausführungen können nur zur Wahrnehmung unabweisbar notwendiger Angelegenheiten außerhalb des Vollzuges gewährt werden. Zur Begründung wird hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller bereits im Einweisungsverfahren das Bild eines oberflächlich freundlich und wenig impulsiven Menschen vermittelt habe, dessen Schwere der Straftat andererseits vermuten lasse, dass er sehr genau dazu in der Lage ist, seine Handlungen zu planen. Eine Analyse der Hintergründe seiner Straffälligkeit habe nicht vorgenommen werden können, da er sich nicht zu seinen Straftaten eingelassen habe. An dieser abwehrenden Haltung habe sich bis dato nichts geändert, sodass die Motivlage weiterhin unklar sei. Seine fehlende Bereitschaft, sich mit den Ursachen der eigenen Straffälligkeit auseinanderzusetzen, verbunden mit der Bagatellisierung der Gewaltproblematik sowie der fehlenden kritischen Auseinandersetzung mit Risikofaktoren, die im Lebensstil im Vorfeld der Tat begründet seien, und dem erheblichen Strafrest würden eine Flucht- und Missbrauchsgefahr auch unter Berücksichtigung stabiler Beziehungen des Antragstellers zu seinen Eltern sowie zu seiner Ehefrau begründen.

2

Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Mai 2010 hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 24. August 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Eignung für Lockerungen habe die Antragsgegnerin alle relevanten Umstände berücksichtigt und in ihre Entscheidung einfließen lassen. Sie habe auch rechtsfehlerfrei davon abgesehen, den Antragsteller in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen. Die Erwägungen, dass der Antragsteller insgesamt nicht veränderungsmotiviert sei, trage die Entscheidung, den Antragsteller nicht beim Prognosezentrum zur Prüfung der Indikation vorzustellen.

3

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 15. Oktober 2010 Rechtsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere habe sich die Antragstellerin bei ihrer Entscheidung nicht mit den Argumenten des Antragstellers auseinandergesetzt.

4

Der Senat hat nach Anhörung des Antragstellers die Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 als unzulässig verworfen, da der Vollzugsplan von der Antragsgegnerin am 8. September 2010 fortgeschrieben und am 30. September 2010, mithin vor Erhebung der Rechtsbeschwerde, dem Antragsteller ausgehändigt worden ist. Damit bestehe das für eine Entscheidung des Senats erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht mehr, weil sich bereits vor Einlegen der Rechtsbeschwerde der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Grundlage der Entscheidung über die Eignung von Lockerungen und die Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung sei nämlich nicht mehr der angefochtene Vollzugsplan vom 31. März 2010, sondern der am 30. September 2010 ausgehändigte Vollzugsplan, der nun für die Ausgestaltung des Strafvollzugs gegen den Antragsteller maßgebend sei. Die Fortschreibung des Vollzugsplans führe nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Annahme der Erledigung der Hauptsache in Verfahren, die die Bewilligung von Lockerungen zum Streitgegenstand haben, und zwar unabhängig davon, ob der neue Vollzugsplan ebenfalls die konkret angefochtene frühere Regelung enthalte oder nicht. Denn die Vollzugsplanfortschreibung stelle in jedem Fall den für den Antragsteller derzeit verbindlichen Orientierungsrahmen für die Ausgestaltung des Strafvollzuges dar. Die Feststellung der fehlenden Lockerungseignung als Maßnahme i. S. von § 109 StVollzG sei Teil der neuen Vollzugsplanung, sodass einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf der Grundlage der früheren Vollzugsplanung durch die neue Vollzugsplanung sachlich der Boden entzogen worden sei. Dies gelte entsprechend auch für die Entscheidung darüber, ob eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung indiziert sei. Eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit komme in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht in Betracht.

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Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 (2 BvR 166/11) den Senatsbeschluss wegen Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG aufgehoben und die Sache an den Senat zu erneuter Entscheidung zurückverwiesen. Die Rechtsauffassungen des Senates, Erledigung trete auch dann ein, wenn die angefochtene Festsetzung im fortgeschriebenen Vollzugsplan unverändert geblieben sei, und ein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zulässig, führen in ihrer Kombination zu einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr zu vereinbarenden Erschwerung des Rechtsschutzes. Die Auffassung habe zur Folge, dass ein Vollzugsplan im Extremfall über Jahre hinweg inhaltlich unverändert bleiben kann, ohne dass der betroffene Gefangene eine Chance hätte, die Sache einer obergerichtlichen Klärung zuzuführen, indem die Justizvollzugsanstalt es in der Hand habe, durch terminlich entsprechend platzierte Fortschreibungen des Vollzugsplans jeder Rechtsbeschwerde die Erfolgsaussicht zu entziehen, ohne der Beschwer abzuhelfen.

6

Dem aktuellen Vollzugsplan vom 21. November 2012 ist zu entnehmen, dass die Angezeigtheit einer sozialtherapeutischen Behandlung des Antragstellers noch nicht abschließend geprüft ist. Die Prüfung wird zurzeit durch das Prognosezentrum im niedersächsischen Justizvollzug vorgenommen. Für Vollzugslockerungen ist der Antragsteller weiterhin nicht geeignet.

7

II.

Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der Versagung von Vollzugslockerungen zulässig erhoben und hat auch in der Sache vorläufigen Erfolg. Im Übrigen war hinsichtlich der Verlegung in die Sozialtherapie eine Entscheidung des Senats in der Sache nicht veranlasst.

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1. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Versagung von Vollzugslockerungen zurückgewiesen worden ist, ist die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht § 116 StVollzG entgegen, da die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

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a. Abweichend von der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2010 in dieser Sache; vom 19. Oktober 2010 (1 Ws 440/10); vom 7. Dezember 2007 (1 Ws 426/07); vom 30. März 2004 (1 Ws 75/04); vom 17. Januar 2003 (1 Ws 359/03)) hält der Senat seine Rechtsprechung, wonach die Fortschreibung des Vollzugsplans zur Erledigung der Hauptsache auch in den Fällen führt, in denen die angegriffenen Regelungen des Vollzugsplans unverändert geblieben sind, nicht weiter aufrecht. Denn die Erstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans als zentrales Element und Orientierungsrahmen für einen dem Resozialisierungsziel verpflichteten Vollzug (vgl. BVerfG StraFo 2006, 429 [BVerfG 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03]) ist ein dynamischer, die gesamte Dauer des Strafvollzuges begleitender Prozess. Die Fortschreibungen ersetzen den Vollzugsplan nicht, sondern bauen auf ihm auf und modifizieren ihn unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Gefangenen (vgl. OLG Hamburg, StraFo 2007, 390). Zwar steht diese Auffassung in widersprüchlichem Verhältnis zu dem im Strafvollzugsverfahren geltenden Dispositionsgrundsatz, bei dem es dem Antragsteller eines Verfahrens nach § 109 StVollzG überlassen bleiben muss, ob und in welchem Umfang er sich gegen ihn belastende Maßnahmen wehren will. Diesem Umstand kann jedoch durch eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabs in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf den ursprünglichen Inhalt der angefochtenen Regelungen Rechnung getragen werden. Zum anderen unterliegt die vom Senat bislang vertretene Auffassung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlichen Bedenken.

10

Vorliegend hat sich die angefochtene Regelung im Vollzugsplan weder inhaltlich noch maßgeblich in der Begründung durch die Fortschreibung des Vollzugsplans geändert. Ob eine Änderung des Vollzugsplans mit der Folge der Erledigung jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn zwar die eigentliche Entscheidung bestehen bleibt, ihre Begründung aber eine Änderung im Wesenskern aufweist, kann der Senat dahinstehen lassen.

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b. Prüfungsmaßstab im Rahmen der Rechtsbeschwerde ist allein der Inhalt des Vollzugsplans, wie er im angefochtenen Beschluss dargestellt wird. Ergänzende Begründungen, wie sie im Vollzugsplan der Antragsgegnerin vom 21. November 2012 enthalten sind, finden bei der Senatsentscheidung keine Berücksichtigung. Denn Gegenstand des revisionsähnlichen Verfahrens nach §§ 116 ff. StVollzG ist ausschließlich der angefochtene Beschluss, dem zeitlich später folgende Erwägungen naturgemäß fremd sind. Hierdurch wird auch dem Rechtsschutzziel des Antragstellers Genüge getan, der allein den Inhalt des angefochtenen Beschlusses einer obergerichtlichen Überprüfung zuführen will. Erst im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an die Kammer wird der Vollzugsplan vom 31. März 2010 in der Form seiner Fortschreibung Gegenstand der neu eröffneten Tatsacheninstanz. Gemäß dem geltenden Dispositionsgrundsatz steht es dabei dem Antragsteller offen, sein ursprüngliches Begehren weiter zu verfolgen oder aber im Hinblick auf gegebenenfalls nunmehr tragende Erwägungen im Vollzugsplan seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht weiter zu verfolgen.

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c. Der angefochtene Beschluss erweist sich als rechtsfehlerhaft, da nach den darin getroffenen Feststellungen von Seiten der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Eignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen die Besonderheiten der Lockerungsart der Ausführung nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Mit Ausnahme unabweisbar notwendiger Angelegenheiten werden nämlich Ausführungen pauschal mit anderen Lockerungsmöglichkeiten unter Verweis auf die bestehende Flucht- und Missbrauchsgefahr abgelehnt. Bei Ausführungen ist aber die Aufsicht von Vollzugsbediensteten vorgesehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 NJVollzG), was gerade den Sinn hat, Flucht- und Missbrauchsgefahr durch den Gefangenen entgegenzuwirken. Die nicht nach Lockerungen differenzierende Feststellung einer Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr ist damit ungeeignet, zu begründen, dass die Gefahr auch im Fall der Ausführung nicht besteht (vgl. BVerfG StV 2012, 681; Senatsbeschluss vom 5. Mai 2012, 1 Ws 478/12 (StrVollz)). Es liegt auch kein Fall vor, wonach auf der Hand liegt, dass die Missbrauchsgefahr nicht mit vertretbarem Bewachungsaufwand auszuräumen ist. So sieht auch der Vollzugsplan die Möglichkeit von Ausführungen vor, wenn unabweisbar notwendigen Angelegenheiten außerhalb des Vollzugs wahrzunehmen sind. Warum darüber hinaus keine Ausführungen in Betracht kommen sollen, ist den Ausführungen im Vollzugsplan nicht zu entnehmen.

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Der aufgezeigte Rechtsfehler führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Eine gemäß § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG in Betracht kommende Aufhebung der Maßnahme der Antragsgegnerin war dem Senat jedoch nicht möglich. Denn anders als der Senat hat die Kammer nunmehr bei der erneuten Entscheidungsfindung auch die sich aus der Fortschreibung des Vollzugsplans ergebenden Erwägungen der Antragsgegnerin, die zur Versagung der Vollzugslockerungen geführt haben, zu berücksichtigen.

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2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt wendet, hat sich die Hauptsache infolge der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 21. November 2012, den Antragsteller im Prognosezentrum vorzustellen, erledigt.

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a. Erledigung ist gegeben, wenn die angefochtene Maßnahme nicht mehr unmittelbar fortwirkt (vgl. nur Kamann/Volckart, StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 60). Zwar hat der Antragsteller sein eigentliches Ziel, nämlich die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt, noch nicht erreicht. Die hierfür erforderliche Indikationsstellung ist jedoch gemäß § 175 Abs. 2 NJVollzG in Verbindung mit dem Erlass des niedersächsischen Justizministeriums vom 24. Januar 2008 (4510 I-303.168) den entsendenden Anstalten entzogen und in die alleinige Zuständigkeit des Prognosezentrums gelegt worden. Dessen Entscheidung wirkt sich ausschlaggebend in den weiteren vollzuglichen Entscheidungen aus, ohne dass die Anstalten diesbezüglich eine eigene Prüfungskompetenz haben. Die Feststellung, ob die Indikation besteht oder nicht, hat eigenständigen Regelungscharakter, was zur Folge hat, dass auch die Zusage oder Ablehnung der zur Prüfung der Indikation notwendigen Untersuchung im Prognosezentrum bereits Regelungscharakter hat. Denn die Ablehnung der Untersuchung kommt aus Sicht des Gefangenen der Verneinung der Indikation gleich, weil ohne diese eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt faktisch ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008, 1 Ws 502/08 (StrVollz)). Da ohne eine entsprechende Indikation durch das Prognosezentrum der Antrag des Antragstellers auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte, war sein Begehren dahingehend zu verstehen, dass er die Antragsgegnerin zur Vorstellung seiner Person im Prognosezentrum verpflichten wollte. Diesem ist die Antragsgegnerin mit Vollzugsplan vom 21. November 2012 nachgekommen.

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b. Infolge der Erledigung hatte der Senat gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG allein über die Kosten zu entscheiden. Diese waren der Landeskasse aufzuerlegen, weil die Rechtsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis zulässig und begründet gewesen wäre. Denn dem angefochtenen Beschluss ist eine tragfähige Begründung der Antragsgegnerin, den Antragsteller dem Prognosezentrum nicht vorzustellen, nicht zu entnehmen. Stattdessen beschränkt sich die Darstellung im Vollzugsplan darauf, das Ergebnis der Vorprüfung mitzuteilen. Soweit im gerichtlichen Verfahren die fehlende Veränderungsmotivation des Antragstellers als tragendes Argument nachgeschoben worden ist, kann dahinstehen, ob dieses bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme Berücksichtigung finden kann. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller offenbar auch weiterhin keine Veränderungsbereitschaft aufzeigt, gleichwohl aber mittlerweile dem Prognosezentrum vorgestellt worden ist, wird deutlich, dass diese Begründung allein die Ablehnung der Maßnahme nicht rechtfertigen konnte.

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III.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 60, 63 Abs. 3, 65 GKG.