Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.02.2013, Az.: 1 ARs 16/13 P
Vorliegen einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt erst nach dessen Abschluss; Bewilligung einer Pauschgebühr für die bisherige Tätigkeit eines Verteidigers i.R.d. Erhebung und Rücknahme der Anklage samt Wiederaufnahme der Ermittlungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.02.2013
- Aktenzeichen
- 1 ARs 16/13 P
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 32554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:0222.1ARS16.13P.0A
Rechtsgrundlage
- § 51 Abs. 1 S. 1, 5 GVG
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: OLG Celle - 22.02.2013 - AZ: 1 ARs 6/13
In der Strafsache
gegen C. E.,
wegen Mordes u. a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Anträge des gerichtlich bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt v. D. aus B., vom 3. April und 11. Mai 2012 nach Anhörung des Vertreters der Landeskasse durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx - zu 1. zugleich als Einzelrichter - und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx am 22. Februar 2013
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
- 2.
Dem Antragsteller wird über die nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgehenden gesetzlichen Gebühren für die Verteidigung des Beschuldigten bis zum 3. April 2012 eine Pauschvergütung in Höhe von 10.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt.
- 3.
Der Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses wird abgelehnt.