Abschnitt 6 RL FamFörd-Erl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FamFörd-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.3 Anträge sind spätestens bis zum 30. April des Förderjahres, aber vor Beginn der Maßnahme, zu stellen. Der Antragsvordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
6.4 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind zusammengefasst und bei einem Folgeantrag unter Fortschreibung der Konzeption nach Nummer 4.2 der letzten Antragstellung und des letzten vorliegenden Sachberichts (Nummer 6.6) zu beantragen.
6.5 Werden Zuwendungen nach Nummer 3.2 weitergeleitet, so stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
6.6 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ist im Sachbericht die Umsetzung der Projekte nach der Konzeption nach Nummer 4.2 darzustellen.
6.7 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für die Maßnahme andere Fördermittel des Landes in Anspruch genommen werden.
6.8 Der LRH ist berechtigt, auch beim Letztempfänger die Verwendung der Mittel zu prüfen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 7. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 291)