Abschnitt 1 RL FamFörd-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FamFörd-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII i. V. m. § 12 Nds. AG SGB VIII durch eine familienfreundliche Infrastruktur und zur Stärkung von Familien, vorrangig in besonderen Lebenslagen und Erziehungssituationen.
Es wird eine vernetzte, sozialraumorientierte Angebotsstruktur angestrebt, die geeignete Formen der Beteiligung von Familien berücksichtigt.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 7. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 291)