Abschnitt 2 RL FamFörd-Erl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FamFörd-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
2.1 Zuwendungen werden gewährt für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben zur Förderung
2.1.1
von Familienbüros als niedrigschwellige Anlaufstelle für Familien zur Steuerung, Vernetzung und Koordination von aufeinander abgestimmten örtlichen Unterstützungsangeboten für Familien,
2.1.2
von Projekten zur Förderung der Erziehung in der Familie durch Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Stärkung der Erziehungskompetenz, insbesondere für die gesunde Entwicklung von Kindern und ihrem Recht auf gewaltfreie Erziehung oder zur Begleitung von Familien mit Fluchterfahrung.
Gefördert werden auch lokale Elternnetzwerke und Netzwerke der Familienbildung, Qualifizierungen von Elternbegleiterinnen und Elternbegleitern und von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Steuerungsaufgaben sowie der Einsatz von Erziehungslotsinnen und Erziehungslotsen,
2.1.3
von sonstigen, eine familienfreundliche Infrastruktur unterstützenden Modell- oder landesweiten Projekten.
2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 7. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 291)