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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL FamFörd-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamFörd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 darf die Zuwendung 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 beträgt die Höhe der Zuwendung

5.3.1
für Landkreise, kreisfreie Städte und Städte ab 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 13 000 EUR pro Jahr, für alle übrigen Kommunen bis zu 5 000 EUR pro Jahr. Bei der Förderung haben die Familienbüros Vorrang, die bereits im Jahr 2019 gefördert wurden,

5.3.2
für die Neuausrichtung (Konzeptionierung, insbesondere Digitalisierung), den Ausbau bereits geförderter oder für die Einrichtung neuer Familienbüros (Nummer 2.1.1) abweichend von Nummer 5.2 einmalig bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4 Überschreitet die Antragssumme aller Anträge die für Maßnahmen nach Nummer 5.3.2 verfügbaren Fördermittel, ergibt sich die maximale Höhe der Zuwendung der einzelnen Antragsteller im Verhältnis der vom LSN ermittelten Zahl des Bevölkerungsstandes der Jugendamtsbezirke des vorvergangenen Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

5.5 Aus den für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 verfügbaren Fördermitteln ergibt sich die maximale Höhe der Zuwendungen je Zuwendungsempfänger nach dem Verhältnis der vom LSN ermittelten Anzahl der Geburten pro Jahrgang des Jugendamtsbezirks des vorvergangenen Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Eine Überschreitung ist zulässig

5.5.1
für Projekte, die sich speziell auf die erste Phase des Ankommens von Flüchtlingen in Niedersachsen und auf deren weitere Begleitung richten, oder

5.5.2
wenn die insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist ausgeschöpft werden.

5.6 Abweichend von der VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können im Ausnahmefall Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze bewilligt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 7. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 291)