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Art. 4 VSTierGesStV - Ermächtigung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
Redaktionelle Abkürzung
VSTierGesStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

(1) Das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, alle sich bei der praktischen Durchführung der nach Artikel I übertragenen Aufgaben ergebenden Fragen und Meinungsverschiedenheiten durch unmittelbare Absprache zu regeln. Bei nachhaltiger Auswirkung ist die erzielte Einigung schriftlich festzuhalten.

(2) Das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, Verwaltungsvereinbarungen

  • über gemeinsame, verbindliche Ausführungshinweise zur Überwachung,
  • über Art und Umfang der Bündelung gemeinsamer Untersuchungstätigkeiten,
  • zur verwaltungstechnischen Zusammenarbeit

abzuschließen.

(3) Das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, um Einzelheiten in Bezug auf Informationsaustausch und Berichtspflichten nach Artikel III festzulegen.

(4) Das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, alle im Rahmen der lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Überwachungsaufgaben erforderlichen Daten zu verarbeiten und dafür ein vernetztes DV-System einzurichten. Die hierfür erforderlichen Festlegungen und ein Datenschutzkonzept werden dabei in einer Verwaltungsvereinbarung getroffen. Den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt die datenschutzrechtliche Kontrolle für die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel I auch insoweit, als die ihrer Kontrolle unterliegenden Stellen im jeweils anderen Bundesland für dieses tätig werden.