Abschnitt 2 RL LW 2.0-Erl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Aufwertung des niedersächsischen natürlichen und landschaftskulturellen Erbes sowie Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt in besiedelten Bereichen (Richtlinien "Landschaftswerte 2.0")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL LW 2.0-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Gegenstände der Förderung sind:
2.1
Naturverträgliche, dem Schutzzweck entsprechende Angebote für das Erleben der Natur, auch zum Zweck des Schutzes empfindlicher Habitate (insbesondere Natura 2000):
2.1.1
Einrichtung, Ausbau und qualitative Aufwertung von Informationseinrichtungen und zielgruppenspezifischen Naturschutzbildungsangeboten sowie Naturbeobachtungsmöglichkeiten zum Schutz sensibler Bereiche zur Besucherlenkung und Besucherinformation,
2.1.2
Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung für Vorhaben nach Nummer 2.1.1, insbesondere unter dem Aspekt empfindliche Naturlandschaften zu schützen und gleichzeitig ihre Funktion als Erholungsmöglichkeiten zu gewährleisten,
2.1.3
Angebote zur Förderung der Inklusion entsprechend den Zielen der Aufwertung der Grünen Infrastruktur.
Unter den Nummern 2.1.1 und 2.1.3 geförderte Vorhaben müssen ihre Wirkung in den Nationalen Naturlandschaften (Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke) entfalten (Förderkulisse).
2.2
Naturschutzgerechtes und nachhaltiges Wirtschaften von kleinen und mittleren Unternehmen
(KMU):
2.2.1
Aufbau und Weiterentwicklung von Netzwerken für Partnerbetriebe und -initiativen der Nationalen Naturlandschaften,
2.2.2
Förderung von Partnerbetrieben, die ihr Angebot entsprechend den unter Nummer 1.1 genannten Zielen nach den Kriterien der Nationalen Naturlandschaften natur- und umweltverträglich gestalten oder verbessern
Unter Nummer 2.2 geförderte Vorhaben müssen ihre Wirkung in den Nationalen Naturlandschaften (Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke) entfalten (Förderkulisse).
Zuwendungen für Vorhaben zu den Nummern 2.1 und 2.2 können eine staatliche Beihilfe darstellen. Liegt eine Beihilfe vor, kann diese im Einzelfall gemäß Artikel 53 AGVO freigestellt werden oder im Übrigen als De-Minimis-Förderung ausgestaltet werden.
2.3
Schaffung und Ausbau Grüner Infrastruktur im besiedelten Bereich; Grüne Infrastruktur wird definiert als ein strategisch geplantes Netzwerk wertvoller natürlicher und naturnaher Flächen mit weiteren Umweltelementen, das so angelegt ist und bewirtschaftet wird, dass sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum ein breites Spektrum an Ökosystemleistungen gewährleistet und die biologische Vielfalt geschützt ist:
2.3.1
Anlage und Aufwertung naturnaher Biotope und Landschaftselemente, die die Biodiversität verbessern und geeignet sind, Wasserhaushalt und Klima positiv zu beeinflussen,
2.3.2
Konzeption und vorbereitende Machbarkeitsstudien mit dem Ziel, Grüne Infrastrukturen bereitzustellen.
Unter Nummer 2.3 geförderte Vorhaben sollen in besiedelten Bereichen umgesetzt werden, die der Kategorie "Ortslage" gemäß Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS) zugeordnet werden. Bei Fließgewässern können in begründeten Fällen auch angrenzende Gewässer- und Auenabschnitte einbezogen werden.
Zuwendungen für Vorhaben zu Nummer 2.3 können in Ausnahmefällen eine staatliche Beihilfe darstellen.
Liegt eine Beihilfe vor, kann diese als De-Minimis-Förderung ausgestaltet werden.
2.4
Konzeption und Durchführung von Vorhaben zur Verbesserung des Insektenschutzes und der Erlebbarkeit des Sternenhimmels durch Reduzierung der Lichtverschmutzung (Dark Sky-Vorhaben)
Unter Nummer 2.4 geförderte Vorhaben können in Ortslagen, in Nationalen Naturlandschaften (Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke) oder Natura 2000-Gebieten umgesetzt werden.
Zuwendungen für Vorhaben zu Nummer 2.4 können eine staatliche Beihilfe darstellen. Liegt eine Beihilfe vor, kann diese als De-Minimis-Förderung ausgestaltet werden.
2.5
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,
für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres- Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind oder
soweit der Antragstellende oder ein Dritter zur Durchführung des Vorhabens ganz oder teilweise verpflichtet ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1478)