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§ 10 NSchG - Realschule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet sowie zu deren vertieftem Verständnis und zu deren Zusammenschau führt. Sie stärkt selbständiges Lernen. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht die Realschule ihren Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung, zum Beispiel im naturwissenschaftlichen Bereich und durch das Angebot zum Erlernen einer zweiten Fremdsprache, und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.

(2) In der Realschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs unterrichtet. § 9 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.