§ 10 NSchG - Realschule
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) In der Realschule werden Schülerinnen und Schüler des 7. bis 10. Schuljahrgangs unterrichtet.
(2) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Grundbildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.