§ 4 Nds. ArbZVO - Arbeitszeitbeschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016300000
Länger als zehn Stunden täglich soll nicht, länger als zwölf Stunden darf nicht gearbeitet werden. Im Durchschnitt eines Bezugszeitraumes von sechs Monaten oder 24 Wochen darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Bei Bereitschaftsdienst finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.