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Pflichtfeld

  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VertrLKRdErl - Schuleigene Vertretungskonzepte

Bibliographie

Titel
Einsatz von Vertretungslehrkräften an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
VertrLKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Schulen haben mit den zugewiesenen Lehrkräftestunden unter Beachtung des Schulprofils vorrangig die Erteilung des Pflichtunterrichts der Stundentafel zu gewährleisten. Erforderlichenfalls ist auch klassen- und jahrgangsübergreifender Unterricht zu erteilen. Unvermeidbarer Ausfall darf keinesfalls einseitig zu Lasten einzelner Klassen oder Fächer erfolgen.

Jede Schule hat unter Ausnutzung der zur Verfügung gestellten Ressourcen und der gewährten Handlungsspielräume ein geeignetes Vertretungskonzept zu entwickeln, um Unterrichtsausfall weitestgehend zu vermeiden.

Nach § 4 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) ist ein flexibler Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte möglich.

Die Schulen bewirtschaften ein Budget aus Landesmitteln gem. § 32 Abs. 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), aus dem auch Vertretungslehrkräfte beschäftigt werden können.

Weiterhin haben die Schulen folgende Möglichkeiten:

  1. a)

    Grundschulen

    Grundschulen stehen in Abhängigkeit von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler Mittel für die Beschäftigung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Sicherstellung der Verlässlichkeit zur Verfügung, die bei Abwesenheit einer Lehrkraft auch für die Betreuung von Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden können.

  2. b)

    weiterführende Schulen des Sekundarbereiches I

    Oberschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Förderschulen erhalten vom 5. bis zum 10. Schuljahrgang je Klasse zusätzlich Poolstunden. Dieser im Grundbedarf ausgewiesene Stundenpool ist von den Schulen eigenständig zu bewirtschaften und dient neben der schuleigenen Schwerpunktsetzung auch der Absicherung des Pflichtunterrichtes.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 20. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 65, 121)