Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.06.1994, Az.: 15 W 13/94

Unterbringungsverfahren; Verfahrenspfleger; Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes; Aufwendungsersatzanspruch eines Rechtsanwaltes; Ehrenamtliche Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.06.1994
Aktenzeichen
15 W 13/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0603.15W13.94.0A

Fundstellen

  • DAVorm 1995, 130
  • FamRZ 1995, 47-49 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ein im Unterbringungsverfahren bestellter Rechtsanwalt kann eine Vergütung nicht unmittelbar nach der BRAGO verlangen.

Seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger eines mittellos Betroffenen entspricht die eines Pflegers nach § 1 Abs. 2 BRAGO.

2. Der Vergütungs - und Aufwendungsersatzanspruch des Verfahrenspflegers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1835 bis 1836a BGB.

3. Der als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann jedoch nur dann eine Vergütung verlangen, soweit er darstellt, daß er anwaltliche Hilfe geleistet hat, die ein anderer geeigneter Verfahrenspfleger, der nicht Rechtsanwalt ist, nicht alleine hätte leisten können.

Ansonsten ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Verfahrenspflegers ehrenamtlich und unentgeltlich geleistet wird.

Siehe hierzu:

BayOblG FamRZ 1994, 525