Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.06.1994, Az.: 15 W 13/94
Unterbringungsverfahren; Verfahrenspfleger; Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes; Aufwendungsersatzanspruch eines Rechtsanwaltes; Ehrenamtliche Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 03.06.1994
- Aktenzeichen
- 15 W 13/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0603.15W13.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1835 Abs. 3 BGB
- § 1 Abs. 2 BRAGO
- § 112 BRAGO
- § 67 FGG
- § 70b FGG
Fundstellen
- DAVorm 1995, 130
- FamRZ 1995, 47-49 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Ein im Unterbringungsverfahren bestellter Rechtsanwalt kann eine Vergütung nicht unmittelbar nach der BRAGO verlangen.
Seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger eines mittellos Betroffenen entspricht die eines Pflegers nach § 1 Abs. 2 BRAGO.
2. Der Vergütungs - und Aufwendungsersatzanspruch des Verfahrenspflegers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1835 bis 1836a BGB.
3. Der als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann jedoch nur dann eine Vergütung verlangen, soweit er darstellt, daß er anwaltliche Hilfe geleistet hat, die ein anderer geeigneter Verfahrenspfleger, der nicht Rechtsanwalt ist, nicht alleine hätte leisten können.
Ansonsten ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Verfahrenspflegers ehrenamtlich und unentgeltlich geleistet wird.
Siehe hierzu:
BayOblG FamRZ 1994, 525