Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.06.1994, Az.: 20 W 12/94

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.06.1994
Aktenzeichen
20 W 12/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0622.20W12.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 17.03.1994 - AZ: 4 O 116/94

Tenor:

  1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Streitwertbeschwerde wird der Streitwertbeschluß des Landgerichts Verden vom 17.03.1994 geändert und der Streitwert für das Verfahren erster Instanz auf 267.165,60 DM festgesetzt.

    Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

2

1. Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund eines Anstellungsvertrages seit dem 01.08.1989 als Geschäftsführer angestellt und ist mit Wirkung zum 01.04.1990 in den Vorstand berufen worden. Der Anstellungsvertrag ist "zunächst auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen". Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen seine fristlose Kündigung und begehrt die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 12.10.1993 hinaus weiter fortbesteht sowie die Verurteilung der Beklagten, ihn zu den Bedingungen des Anstellungsvertrages weiter zu beschäftigen. Das ursprünglich mit 7. 000 DM vereinbarte monatliche Bruttogehalt hat sich inzwischen auf 8. 563 DM erhöht und wird dreizehnmal im Jahre ausgezahlt. Ferner erhielt der Kläger eine Umsatzbeteiligung von 1% auf den Gesamtumsatz, eine Gewinnbeteiligung von 0,5% auf den betrieblichen Ertrag sowie die tariflichen Zulagen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Zuschüsse zu den vermögenswirksamen Leistungen.

3

Das Landgericht, an das der Rechtsstreit vom Arbeitsgericht verwiesen worden ist, hat den Streitwert für das Verfahren nach § 3 ZPO "nach dem gerundeten Jahres-Netto-Einkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Umsatzbeteiligung" auf 100. 000 DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie begehrt Festsetzung auf einen Betrag von 905. 892 DM, wobei sie von einer Restlaufzeit des Vertrages von sechs Jahren und fünf Monaten ausgeht und das jährliche Bruttogehalt zuzüglich Urlaubsgeld sowie Umsatzbeteiligung und Gewinntantieme zugrunde legt. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß vom dreifachen Jahresbetrag der Monatsbruttovergütung von 7. 000 DM (ohne sonstige Nebenleistungen) auszugehen und ein "Feststellungsabschlag" zu machen sei.

4

2. Das Landgericht ist zu Unrecht von dem einjährigen Jahresnettobetrag ausgegangen. In der früher streitig gewesenen Frage ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1981, 2465 [BGH 24.11.1980 - II ZR 183/80]) nach herrschender Auffassung, der der Senat folgt, davon auszugehen, daß für Gehalts- und Pensionsklagen von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft der Streitwert grundsätzlich nach § 17 Abs. 3 GKG -; und nicht nach § 12 Abs. 7 ArbGG -; zu berechnen ist (vgl. ferner BGH NJW-RR 1986, 676; OLG Bamberg, Juristisches Büro 1988, 227; OLG München, NJW-RR 1988, 190). Nach dieser Vorschrift ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Auch wenn § 17 Abs. 3 GKG auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar zutrifft, weil der Kläger nicht auf Zahlung der monatlichen Vergütung, sondern auf Feststellung des Fortbestehens des Anstellungsverhältnisses klagt, ist dennoch diese Vorschrift als Ausgangspunkt für die Schätzung des Interesses des Klägers heranzuziehen; § 17 Abs. 3 GKG gilt i.V.m. § 3 ZPO auch für die entsprechenden Feststellungsklagen, wobei in der Regel für die Feststellungsklage ein Abschlag von 20% vom Wert einer entsprechenden Leistungsklage gerechtfertigt ist (BGH NJW-RR 1986, 676). Soweit in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG München NJW-RR 1988, 190 [OLG München 01.09.1987 - 5 W 2184/87] ohne Berücksichtigung eines sogenannten Feststellungsabschlages vom vollen Wert ausgegangen wird, ist nicht berücksichtigt, daß die Entscheidung des OLG München eine sogenannte negative Feststellungswiderklage betrifft, die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung -; anders als die hier vorliegende positive Feststellungsklage, bei der gegenüber dem Streitwert der entsprechenden Leistungsklage ein Abzug zu machen ist -; mit dem vollen Betrag der geleugneten Forderung bewertet wird (vgl. BGH NJW 1970, 2025; ebenfalls für Annahme eines Feststellungsabschlages von 20% bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung einer Handelsgesellschaft gegenüber einem Mitglied ihres Vertretungsorgans OLG Bamberg, Juristisches Büro 1988, 225).

5

Zutreffend rügt die Streitwertbeschwerde, daß bei der Streitwertberechnung nicht vom Netto-, sondern vom Bruttoeinkommen auszugehen ist (so ausdrücklich BGH NJW-RR 1986, 676; OLG München, NJW-RR 1988, 190 [OLG München 01.09.1987 - 5 W 2184/87]). Wie auch im Wortlaut des § 17 Abs. 3 GKG zum Ausdruck kommt, sollen bei der Wertberechnung aber nur die turnusmäßig "wiederkehrenden Leistungen" maßgebend sein, so daß in erster Linie das Monatsgehalt, insbesondere auch soweit es dreizehnmal gezahlt wird, dagegen nicht nur gelegentliche Leistungen wie Weihnachts- und Urlaubs Zuwendungen, Beihilfen u. ä., auch wenn darauf ein tariflicher Anspruch besteht, der Berechnung zugrunde zu legen ist. Ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung zählt nicht zu den wiederkehrenden Leistungen, selbst wenn er regelmäßig erfüllt wird, weil solche Ansprüche davon abhängig sind, daß tatsächlich ein Gewinn erzielt wird (Markel, GKG, 2. Aufl., § 17 Rn. 22). Anders könnte es allenfalls liegen, wenn eine Gewinnbeteiligung in bestimmter Höhe wiederkehrend auf jeden Fall zu leisten ist. So liegt es im vorliegenden Fall aber nicht, weil nach § 3 Abs. 2 des Vertrages keine Mindestbeträge festgesetzt sind und im übrigen die Gewinnbeteiligung auch nicht monatlich, sondern lediglich einmalig nach Fertigstellung des Jahresabschlusses nach Maßgabe bestimmter Prozentsätze zu zahlen ist.

6

Soweit mit der Streitwertbeschwerde der Standpunkt vertreten wird, es sei im Hinblick auf die zehnjährige Befristung des Vertrages der gesamte Zeitraum bis zum März des Jahres 2000 zu berücksichtigen, wird die Begrenzung auf den 3-Jahres-Betrag gemäß § 17 Abs. 3 GKG übersehen. Grundsätzlich ist für den Gebührenstreitwert bei Feststellungsklagen über das Bestehen eines Dienstverhältnisses für Mitglieder des Vertretungsorgans einer Genossenschaft die vereinbarte Bruttovergütung für die Zeit bis zur nächstmöglichen Beendigung durch ordentliche Kündigung maßgeblich, jedoch nach oben begrenzt auf den dreifachen Jahresbetrag.

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3. Danach ergibt sich folgendes Rechenwerk:

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Auszugehen ist von der monatlichen Bruttovergütung von zur Zeit 8. 563 DM -; entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Stellungnahme vom 16.06.1994 kommt es auf die aktuelle Bruttovergütung, nicht auf die vor Jahren vereinbarte Vergütung von 7. 000 DM an -;, die unstreitig dreizehnmal jährlich gezahlt wird, so daß sich ein Jahresbetrag von 111. 319 DM und ein 3-Jahres-Betrag von 333. 957 DM ergibt. Davon ist ein Feststellungsabschlag von 20%, also 66.791,40 DM zu machen, so daß der Streitwert auf den Betrag von 267.165,60 DM festzusetzen war.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 3 GKG.