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Art. 6 AusbPolFühA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Redaktionelle Abkürzung
AusbPolFühA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

(1) Zur Ausbildung können nur Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes zugelassen werden, die

  1. 1.
    nicht älter als 40 Jahre sind,
  2. 2.
    die Hochschulreife oder einen entsprechenden anerkannten Bildungsstand besitzen.

(1)

(2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 sind bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Abschnitt III Nr. 1 des Abkommens vom 8. November 1991 (Nds. GVBl. 1992 S. 295) können abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.