Art. 6 AusbPolFühA
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
- Redaktionelle Abkürzung
- AusbPolFühA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020000000
(1) Zur Ausbildung können nur Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes zugelassen werden, die
- 1.nicht älter als 40 Jahre sind,
- 2.die Hochschulreife oder einen entsprechenden anerkannten Bildungsstand besitzen.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 sind bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war.
Gemäß Abschnitt III Nr. 1 des Abkommens vom 8. November 1991 (Nds. GVBl. 1992 S. 295) können abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.