§ 45g NKWG - Feststellungen des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlvorschlag die Summe der nach § 45f festgestellten Stimmenzahlen als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.
(2) 1Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so stellt der Wahlausschuss fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber gewählt ist. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.
(3) 1Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für sie gestimmt haben und sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 2Erhält die vorgeschlagene Person nicht die nach Satz 1 erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl (§ 45n) durchgeführt. 3Der Wahlausschuss stellt fest, ob die Person gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl durchzuführen ist.
(4) Die Wahlleitung hat die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 öffentlich bekannt zu machen.