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§ 45g NKWG - Stichwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

Ist eine Stichwahl erforderlich, so macht der Wahlleiter unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt. Haben beide Bewerber auf ihre Teilnahme an der Stichwahl verzichtet, so macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass eine neue Wahl durchgeführt wird.