§ 45g NKWG - Stichwahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
Ist eine Stichwahl erforderlich, so macht die Wahlleitung unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. Dies gilt entsprechend, wenn nur eine Bewerberin oder ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt. Haben beide Teilnahmeberechtigten auf ihre Teilnahme an der Stichwahl verzichtet, so macht die Wahlleitung öffentlich bekannt, dass eine neue Wahl durchgeführt wird.