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§ 18 NJAG - Freiversuch

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Beantragt eine Studentin oder ein Student nach § 4 Abs. 1 nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichen Studium oder nach § 4 Abs. 2, die erste Staatsprüfung spätestens im ersten Prüfungsdurchgang nach Ende des achten Fachsemesters abzulegen, und wird diese Prüfung nicht bestanden, so gilt sie als nicht unternommen.

(2) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis des Freiversuchs im Sinne des § 15 Abs. 1 zu beeinflussen, so gilt die Prüfung als unternommen.