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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SuPZuwErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Fachstellen für Sucht und Suchtprävention
Redaktionelle Abkürzung
SuPZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Die Einrichtungen müssen folgende Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung erfüllen:

4.1 Bedarfsprüfung

Für den Betrieb einer Einrichtung muss ein Bedarf bestehen und die Bestätigung für die Haushaltsmittelbereitstellung des MS vorliegen. Der Bedarf und die Bestätigung gelten für alle bisher vom Land nach dem Erl. des MS vom 26. 10. 2015 (Nds. MBl. S. 1380) geförderten Einrichtungen als gegeben. Für neue Einrichtungen fordert die Bewilligungsbehörde eine Bedarfsprüfung von der Region Hannover, dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der die Einrichtung ihren Sitz hat oder nehmen soll.

Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen (im Folgenden: NLS) gibt als Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen eine fachliche Stellungnahme ab.

4.2 Konzeption und Zusammenarbeit

Die Einrichtungen arbeiten auf der Grundlage einer eigenen, wissenschaftlich begründeten, gendergerechten, schriftlichen Konzeption und der vom MS im Benehmen mit der NLS erarbeiteten Rahmenkonzeption, die bei der Bewilligungsbehörde erhältlich ist.

Die Einrichtungen nutzen das gesamte Präventions- und Hilfesystem und wirken darauf hin, dass Kranke und Gefährdete rechtzeitig die Angebote des Rehabilitations- und Gesundheitssystems in Anspruch nehmen (Case-Management). Sie arbeiten mit allen für ihre Aufgabenerfüllung relevanten Institutionen, Gruppen und Personen zusammen.

4.3 Aufbau und Organisation

4.3.1 Einrichtungen arbeiten auf der Ebene der Region Hannover, der Landkreise und kreisfreien Städte. Die räumliche und personelle Ausstattung der Einrichtung richtet sich nach ihren Aufgaben und dem Bedarf und soll die gendergerechte Arbeit berücksichtigen. Das kann für die Ausstattung z. B. abgetrennte Räume und getrennte Sprechstunden für die jeweiligen Hilfesuchenden, die Wahlmöglichkeit zwischen weiblichen und männlichen Fachkräften und die kurzzeitige Beaufsichtigung von mitgebrachten Kindern bedeuten. Kontinuierliche Teamarbeit, fachliche Beratung und Supervision sind sicherzustellen.

Die Einrichtungen müssen zumindest werktäglich zu festen Zeiten geöffnet sein, die es auch Berufstätigen erlauben, sie aufzusuchen.

4.3.2 Falls verschiedene Träger einen Kooperationsvertrag abschließen, muss dieser Bestimmungen über die Außenvertretung und den Zuschuss gebenden Stellen gegenüber verantwortlichen Rechtsträgern enthalten sowie die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regeln.

4.3.3 Die Einrichtungen nehmen an qualitätssichernden Maßnahmen und an Effektivitätskontrollen teil.

Die Einrichtungen haben ihre Arbeit einzelfall- und einrichtungsbezogen mit einem System zu dokumentieren, das die Erhebung der Deutschen Suchthilfestatistik durch das Institut für Therapieforschung in München auf der Grundlage des Deutschen Kerndatensatzes gewährleistet. Die quantitativen Erhebungen berücksichtigen auch geschlechtsspezifische Aspekte. Automatisierte bundes- und landeszentrale Auswertungen sind sicherzustellen. Die hierfür erforderliche Datenübermittlung erfolgt in anonymisierter Form entsprechend der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

4.4 Personelle Ausstattung

Die Einrichtung soll für die in Nummer 2.1 genannten Aufgaben über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den folgenden Berufsgruppen verfügen, die möglichst einschlägige Berufserfahrung besitzen und an entsprechenden Fort- und Weiterbildungen, die auch geschlechterspezifische Suchtarbeit beinhalten, teilgenommen haben:

4.4.1
Diplom-Sozialarbeiterinnen oder Diplom-Sozialarbeiter oder Diplom- Sozialpädagoginnen oder Diplom-Sozialpädagogen (FH/Universität) sowie Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit mit dem Abschluss Bachelor of Arts sowie im Ausnahmefall fachlich vergleichbare Bachelorabschlüsse.

4.4.2
Approbierte psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Diplom- Psychologinnen und Diplom-Psychologen, Psychologinnen (Bachelor of Science oder Bachelor of Arts) und Psychologen (Bachelor of Science oder Bachelor of Arts), möglichst mit dem Fach "Klinische Psychologie" in der Abschlussprüfung.

4.4.3
Ärztinnen oder Ärzte, möglichst mit für die Suchtkrankenhilfe relevanter Weiter- oder Fortbildung (z. B. Facharztbezeichnung mit Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung).

4.4.4
Die Einrichtung muss über geeignete Bürokräfte verfügen; über freiwillige oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll sie verfügen.

4.4.5
Des Weiteren kann die Einrichtung auch verfügen über

  1. a)

    Diplom-Pädagoginnen, Diplom-Pädagogen, Pädagoginnen (Bachelor of Arts) oder Pädagogen (Bachelor of Arts), Pädagoginnen (Master of Arts) oder Pädagogen (Master of Arts),

  2. b)

    für die Aufgaben nach Nummer 2.1.1 Satz 2 auch Arbeits-/Beschäftigungstherapeutinnen und Arbeits-/Beschäftigungstherapeuten oder Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

  3. c)

    für die Aufgaben nach Nummer 2.1.2 Buchst. a auch andere für die spezifische Arbeit geeignete Fachkräfte wie z. B. Lehrerinnen und Lehrer sowie Sozialwirtinnen und Sozialwirte und vergleichbare Berufsgruppen.

4.4.6
Von den Fachkräften nach den Nummern 4.4.1, 4.4.2 und 4.4.5 Buchst. a müssen mindestens zwei mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß dem TV-L oder der entsprechenden anderen tarifvertraglichen Regelung des Zuwendungsempfängers eingestellt sein (Vollzeitstelle). Die Stellen sind teilbar. Mindestens eine Vollzeitstelle oder zwei Teilzeitstellen, die zusammen einer Vollzeitstelle entsprechen, müssen mit Fachkräften nach Nummer 4.4.1 besetzt sein.

4.4.7
Für die Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 2.1.2 Buchst. c und der Krisenintervention nach Nummer 2.1.2 Buchst. d sind geeignete Weiterbildungen (z. B. Sozialtherapie, systemische Therapie, Gestalttherapie, Verhaltenstherapie, Gesprächstherapie) erforderlich.

4.4.8
Die Weiterbildung kann auch nach der Einstellung begonnen werden, wenn mindestens eine weitere Fachkraft über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügt.

4.5 Leitung der Einrichtung

Der Einrichtungsträger bestellt eine Fachkraft nach den Nummer 4.4.1, 4.4.2, 4.4.3 oder 4.4.5 Buchst. a als Leiterin oder Leiter.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1440)