Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 SuPZuwErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Fachstellen für Sucht und Suchtprävention
Redaktionelle Abkürzung
SuPZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Zuwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.

7.3 Über den Antrag informiert ein Merkblatt, das bei der Bewilligungsbehörde erhältlich ist. Der Antrag ist an die Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des Förderjahres zu richten. Die Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich und werden auch auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereitgestellt.

7.4 Überschüsse werden wie folgt behandelt:

In den Fällen, in denen eine Anteilfinanzierung vorgenommen wird, wird zugelassen, dass sich die Bewilligungsbehörde von fortlaufend mit Landesmitteln geförderten Zuwendungsempfängern am Anfang eines Haushaltsjahres Überschüsse aus dem Vorjahr - soweit sie vom Land zurückzufordern sind - bis zur Höhe eines Sechstels ihres zuwendungsfähigen vorjährigen Ausgabevolumens aus Liquiditätsgründen nicht erstatten lässt, sondern sie auf die Landeszuwendung des laufenden Jahres anrechnet, wenn die Landesförderung den Finanzbedarf eines Zuwendungsempfängers in nicht unerheblichem Umfang deckt.

7.5 Dem Verwendungsnachweis (Sachbericht) sind auf der Grundlage des Deutschen Kerndatensatzes zur Dokumentation im Bereich der Suchtkrankenhilfe standardisierte Datensätze über die Einrichtung, ihre Klientel und ihre Arbeit beizufügen, die das MS im Benehmen mit der NLS festlegt. Dort verwendete Daten von Hilfesuchenden sind zu anonymisieren. Im Sachbericht sind auch die geschlechtsspezifischen Aspekte auszuwerten. Ferner wird eine Übersicht über die während des Vorjahres in der Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß den Nummern 4.4.1 bis 4.4.4 Halbsatz 1 und Nummer 4.4.5 mit Angabe zu Namen, Zeitdauer, Art der Beschäftigung und der Gehaltsgruppe beigelegt. Die Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht für Zwecke der Verhaltens- und Leistungskontrolle verwendet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1440)