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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SuPZuwErl - Zuwendungszweck

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Fachstellen für Sucht und Suchtprävention
Redaktionelle Abkürzung
SuPZuwErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an Fachstellen für Sucht und Suchtprävention zur Verbesserung der Suchtgefährdeten- und Suchtkrankenhilfe.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1440)