§ 21 NGefAG - Dauer der Freiheitsbeschränkung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- 1.sobald der Grund für die Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei weggefallen ist,
- 2.wenn die Fortdauer der Freiheitsbeschränkung durch richterliche Entscheidung nach § 19 für unzulässig erklärt wird,
- 3.in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen,
wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsbeschränkung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. Eine Freiheitsbeschränkung zum Zweck der Feststellung der Identität soll nicht länger als sechs Stunden dauern.