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§ 21 Nds. SOG - Dauer der Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Die fest gehaltene Person ist zu entlassen,

  1. 1.
    sobald der Grund für die Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei weggefallen ist,
  2. 2.
    wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung nach § 19 für unzulässig erklärt wird,
  3. 3.
    in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen,

wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf im Fall des § 18 Abs. 1 Nr. 2 nicht mehr als zehn Tage, in den übrigen Fällen nicht mehr als vier Tage betragen. Eine Freiheitsentziehung zum Zweck der Feststellung der Identität soll nicht länger als sechs Stunden dauern.