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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 10 SG-Statistik - Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 8 und 9)

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
SG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29408

Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.

Zu B:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 11.

Zu C:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer oder des Senats gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu E:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren

1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu F:sonstiger Geschäftsanfall

1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten.

2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.

3Wird ein in Abschnitt F zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Ruhens, Aussetzung oder Unterbrechung beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen.4Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 4 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 entsprechend.

5Ein Entschädigungsverfahren, das beendet gewesen ist, weil mit Ablauf von sechs Monaten nach der Aufforderungsverfügung die Zahlungsanzeige für den Prozesskostenvorschuss nicht eingegangen ist, ist bei Fortsetzung nach Ablauf dieser Frist neu zu erfassen.

6Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.

Zu F a:sonstiger Geschäftsanfall: Kostensachen

1In dieser Position sind ausschließlich zu erfassen

  1. 1.

    Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,

  2. 2.

    Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 197 Absatz 2 SGG),

  3. 3.

    Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung eines Prozessvertreters (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 197 Absatz 2 SGG),

  4. 4.

    Erinnerungen nach § 56 RVG gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten nach § 73a Absatz 1 Satz 3 SGG aus der Landeskasse.

2Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.

3Gerichtliche Entscheidungen nach § 73a Absatz 8 SGG sind nicht zu erfassen.

Zu F e:sonstiger Geschäftsanfall:
Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter

In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.