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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 SG-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Sozialgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
SG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29408

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt H genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. 1.

    beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis I und T,

  2. 2.

    nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis I und T müssen die Angaben zu den Abschnitten K, M bis O, Q bis S und X erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. 4Das Erfassen für Abschnitt P richtet sich nach dem Einzelfall.

5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G, L und R sind die entsprechenden Ziffern zu erfassen. 9Das Datum in den Abschnitten F und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).

10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

11Treffen in den Abschnitten H, K, M, N und O mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.

12In den Abschnitten M und N ist jeweils für Kläger und Beklagten eine der vier Positionen auszuwählen. 13In Abschnitt Q ist ebenfalls eine der Positionen zu erfassen.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu B:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 11.

Zu C:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:laufende Nummer des Datensatzes

1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu F:Tag des Eingangs der Sache

1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

2Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.

3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch

  1. 1.

    Prozesskostenhilfebeschluss,

  2. 2.

    Ruhen

  3. 3.

    Aussetzung oder

  4. 4.

    Unterbrechung

und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung maßgeblich.

5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.

6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Zu G:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 7)

Der in Abschnitt G zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 7.

Zu H:Art des Verfahrens

1Position H 1.1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage auszuwählen. 2Ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position H 1.2 oder H 2.2 zu erfassen.

Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts oder Änderung des Sachgebiets
  1. 1.

    1Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Erhebungseinheit zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.

  2. 2.

    Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn

    1. a)

      ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),

    2. b)

      sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) oder einer Verfahrensart (Abschnitt H) geändert hat,

    3. c)

      eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  3. 3.

    Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position O 8 oder O 9 zu erfassen.

  4. 4.

    1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

    Beispiel:

    2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.

    6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K:Verfahrensbeteiligte

1Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten. 2Eine Widerklage ist nicht einzubeziehen.

Zu L:Zahl der Beigeladenen

1Zu erfassen ist die Zahl der Beigeladenen am Schluss des Verfahrens. 2Reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.

Zu M:Vertretung

1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist.

Zu M 1.1:es sind vertreten gewesen durch Rechtsanwalt

In dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 73 Absatz 2 Satz 1 SGG zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu M 1.3:es sind vertreten gewesen durch sonstigen Bevollmächtigten

1In dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der in Position M 1.1 fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht in diese Position.

Zu N:Prozesskostenhilfe

1In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Kläger oder Antragsteller und Beklagte oder Antragsgegner zu erfassen. 2Bei mehreren Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 11).

3Wird innerhalb der Frist des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung maßgeblich.

4Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen.

5Die nachträgliche Änderung (§ 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 120a ZPO) oder die Aufhebung (§ 73a Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 124 ZPO) der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.

6Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.

7Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt N wie bei der erstmaligen Erfassung zu erfassen. 8Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu O:das Verfahren ist erledigt worden durch

1Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 5Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt. 6Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.

7Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

8Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 178a Absatz 4 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart "auf sonstige Art" (Position O 12) auszuwählen.

Zu O 1.1:das Verfahren ist erledigt worden durch Endurteil mit vom Sozialgericht zugelassener Berufung

In dieser Position ist nur ein Urteil zu erfassen, das eine ausdrückliche Zulassung der Berufung nach § 144 SGG enthält.

Zu O 1.2:das Verfahren ist erledigt worden durch Endurteil mit vom Sozialgericht zugelassener Revision

In dieser Position ist nur ein Urteil zu erfassen, das eine ausdrückliche Zulassung der Revision nach § 161 SGG enthält.

Zu O 1.3:das Verfahren ist erledigt worden durch sonstiges Endurteil

In dieser Position ist ein Urteil zu erfassen, das nicht in Position O 1.1 oder O 1.2 fällt.

Zu O 2:das Verfahren ist erledigt worden durch instanzbeendenden Gerichtsbescheid

1Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt worden ist. 2Ist mündliche Verhandlung beantragt worden, ist Position S 1 auszuwählen.

Zu O 3:das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich

1In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.

Zu O 10:das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einer anderen Sache

1Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.

Zu O 12:das Verfahren ist erledigt worden auf sonstige Art

In dieser Position ist insbesondere die Änderung einer Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheids oder Widerspruchsbescheids (§ 99 Absatz 1, § 131 Absatz 1 Satz 3 SGG) zu erfassen.

Zu P:Ausgang des Verfahrens zu O 1, O 2 und O 6 hinsichtlich des Klägers/Antragstellers

In diesem Abschnitt ist der materielle Erfolg aus der Sicht des Klägers oder Antragstellers unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen.

Zu Q:der Erledigung ist vorausgegangen

1In diesem Abschnitt werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird. 3Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist Position Q 2 (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) auszuwählen. 4Außerdem ist Position Q 2 auszuwählen, wenn kein Beweis erhoben worden ist.

Zu R:Tag der Erledigung der Sache

1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu S:nicht instanzbeendender Gerichtsbescheid

Position S 1 ist auszuwählen, wenn vor der in Abschnitt O erfassten Erledigung durch einen Gerichtsbescheid entschieden worden ist, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt.

Zu X:Verweisung vor den Güterichter

1In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Parteien vor den Güterichter nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. 2Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. 3Hat eine Verweisung nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO nicht stattgefunden, ist Position X 2 auszuwählen.

Zu X 1.1:die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt

1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, die Klage zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.

Zu X 1.2:die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt

1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, die Klage teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.

Zu X 1.3:die Parteien haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt

1Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. 2Haben die Parteien vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. 3Die Position ist auch auszuwählen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Parteien keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.

Zu X 2:eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden

Diese Position ist auszuwählen, wenn die Parteien nicht vor den Güterichter nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen worden sind.