§ 6 SG-Statistik - Abschluss der Verfahrenserhebung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- SG-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29408
(1) 1Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist. 2Dies ist nicht der Fall, solange die Parteien zur Konfliktbeilegung vor den Güterichter verwiesen sind.
(2) 1Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, das unterschriebene Protokoll, der Vergleich oder das Dokument, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht. 2Ein Verfahren gilt auch als erledigt, wenn eine Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheids oder Widerspruchsbescheids geändert wird (§ 99 Absatz 1, § 131 Absatz 1 Satz 3 SGG).
(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
- 1.
bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
- a)
mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird oder gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingereicht worden ist,
- b)
mit Ablauf eines Monats nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist,
- c)
erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist,
- 2.
bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist,
- 3.
bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 114 SGG, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 88 SGG nach Ablauf der vom Gericht angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
- 4.
bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 202 SGG in Verbindung mit §§ 239 bis 242, 244, 245 ZPO, mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; das gilt auch, wenn ein Verfahren nicht betrieben wird, weil die ladungsfähige Anschrift eines Beteiligten nicht mehr feststellbar ist, deshalb eine Aufforderung im Sinne des § 102 Absatz 2 Satz 1 SGG nicht erfolgen kann und wenn der Verfahrensgegner zugestimmt hat; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
- 5.
bei einem Gerichtsbescheid, bei dem ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist,
- 6.
bei einem nicht selbstständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn über ihn nach Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des betreffenden Verfahrens noch nicht entschieden worden ist.
2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2Sind in einem Verfahren mehrere Fristen zu beachten, ist das Verfahren nach Ablauf der längsten Frist statistisch abzuschließen.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.