Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.12.2001, Az.: 12 UF 136/01

Versorgungsausgleich; Ehegatten; Ehezeitanteil; Scheidung; Anrechnung; Niederlande; AOW; AOW-Pension; Rente

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.12.2001
Aktenzeichen
12 UF 136/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 23426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2001:1228.12UF136.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn

Fundstellen

  • EzFamR aktuell 2002, 183
  • FamRZ 2002, 961 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2002, 85-86
  • ZFE 2002, 103 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Anrechnung niederländischer AOW-Pensionen im Versorgungsausgleich.

Tenor:

Die Beschwerde der LVA Westfalen gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 23. August 2001 bezüglich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich - Ziff. II des Tenors - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert 1. 910, 16 DM.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Die am 04. Mai 1946 geborene Antragstellerin und der am 05. September 1943 geborene Antragsgegner haben am 24. Februar 1966 geheiratet. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind volljährig. Seit Juli 1999 leben die Parteien voneinander getrennt. Der Ehescheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 08. Juni 2000 zugestellt worden.

2

In der Ehezeit haben die Antragstellerin bei der LVA Hannover Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 531, 77 DM und der Antragsgegner bei der LVA Westfalen in Höhe von monatlich 1. 312, 70 DM erworben. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in den Niederlanden einen in der Ehezeit erworbenen Anspruch auf AOWPension in Höhe von umgerechnet monatlich 318, 36 DM erlangt.

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Durch das am 23. August 2001 verkündete Urteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nordhorn die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der für den Antragsgegner bei der LVA Hannover bestehenden Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 231, 29 DM übertragen hat. Dabei hat es den von der Antragstellerin erworbenen Anspruch auf AOWPension berücksichtigt.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die LVA Westfalen mit ihrer fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Beschwerde, mit der sie geltend macht, daß die in den Niederlanden erworbene AOWPension nicht in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich habe einbezogen werden dürfen.

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II.

Das nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Absätze 1 und 3 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Das Amtsgericht hat die in den Niederlanden erworbene AOWPension zu Recht mit in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben im Rahmen des Versorgungsausgleichs solche Anwartschaften oder Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrecht erhalten worden sind.

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Die wohl überwiegende Ansicht will eine in den Niederlanden gewährte AOWPension nicht in den Versorgungsausgleich einbeziehen, weil sie aus Steuermitteln finanziert werde und nicht von der Höhe der Beitragszahlungen abhängig sei (vgl. Paetzold in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 4. Aufl. Stand 1994, Rdn. 989; StaudingerEichenhofer, BGB, 13. Bearb. , § 1587 Rdn. 27; OLG Hamm, FamRZ 2001, 31 [OLG Hamm 26.01.2000 - 8 UF 555/99]; OLG Köln, 26. ZS, FamRZ 2001 1461; OLG Köln, 27. ZS, FamRZ 2001, 31, 32 [OLG Köln 02.05.2000 - 27 UF 32/00] m. w. N. ). Nach anderer Auffassung soll auch die niederländische AOWPension in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen sein (so auch schon der Senat, Beschl. vom 25. Mai 2000 - 12 UF 196/99 - nicht veröffentlicht; OLG Köln, 10. ZS, FamRZ 2001, 1460; Glockner in Münch. Komm. , BGB, 3. Aufl. , § 1587 a Rdn. 402). Zum einen handele es sich um einen dynamischen und unverfallbaren Rentenanspruch, der der deutschen Rente auch wertmäßig gleichzusetzen sei (OLG Köln, a. a. O. ). Zum anderen liege auch der deutschen Rente ein steuerfinanzierter Bundeszuschuß zugrunde (Glockner, a. a. O. ).

8

Jedenfalls für den hier gegebenen Fall, daß die in den Niederlanden erworbene AOWPension darauf beruht, daß ein Ehegatte zeitweise in den Niederlanden gearbeitet hat, sind die dadurch erlangten Pensionsansprüche auch im Rahmen des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen.

9

Es trifft zwar zu, daß es sich um eine sog. Volksrente handelt, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres grundsätzlich jeder Person zusteht, die einen Wohnsitz in den Niederlanden aufweist und/oder dort gearbeitet hat. Die Höhe der Pension ist unabhängig von den jeweiligen Beitragszahlungen. Die volle Alterspension wird nach 50 Versicherungsjahren gezahlt, für jedes fehlende Jahr wird ein Abschlag von 2 % vorgenommen. Als Versicherungsjahr gilt jedes Jahr, in dem die pensionsberechtigte Person in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet hat. Gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB sollen aber nur solche Anwartschaften außer Betracht bleiben, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit eines Ehegatten begründet oder aufrecht erhalten worden sind. Die Antragstellerin hat in der Zeit vom 12. März 1980 bis 31. Dezember 1990 in den Niederlanden gearbeitet. Ihr Anspruch auf Gewährung einer AOWPension beruht also allein auf ihrer Arbeitstätigkeit. Aufgrund dieser Arbeitstätigkeit war sie verpflichtet, Beitragsleistungen in Höhe von 17, 90 % ihres zu versteuernden Einkommens (bis zu maximal 48. 175 hfl) zu erbringen. Hätte die Antragstellerin in dem gleichen Zeitraum in der Bundesrepublik gearbeitet, wären die dadurch erworbenen Versorgungsanwartschaften unzweifelhaft in den Versorgungsausgleich eingeflossen. Auch wenn die Höhe der AOWPension nicht von den seitens der Antragstellerin erbrachten Beitragsleistungen abhängt, so beruht ihr Pensionsanspruch dem Grunde nach doch allein auf ihrer Arbeitstätigkeit. Unter diesen Umständen würde der Antragsgegner unangemessen benachteiligt, wenn die AOWPension beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt bliebe.

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III.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war die weitere Beschwerde zuzulassen (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung aus § 17 a Nr. 1 GKG.

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