Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.12.2001, Az.: 6 W 64/01
Unberechtigte fiktive Angaben zum Geburts- und Wohnort in Antrag auf Erteilung von Passersatzpapieren; Umstände die Voraussetzungen der Abschiebungshaft; Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 847 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für erlittene Freiheitsentziehung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.12.2001
- Aktenzeichen
- 6 W 64/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 23404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2001:1213.6W64.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - AZ: 5 0 3357/00
Rechtsgrundlagen
- § 114 ZPO
- Art. 34 GG
- § 847 BGB
Fundstellen
- InfAuslR 2002, 304-305
- NVwZ 2002, 117-118
- NVwZ (Beilage) 2002, I-117-1-118 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ (Beilage) 2002, 117-118 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
K
Prozessgegner
1.
Landkreis C..., vertr. d. d. Oberkreisdirektor,..., ... B..., p. A. Landkreis C...,...,
Land N..., vertr. d. d...., O...,
2.
Direktor des Amtsgerichts C...,
hat
der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 13. Dezember 2001
durch
die unterzeichneten Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 27.April 2001 wird, soweit die Antragsgegner zu 2) bis 4) betroffen sind, zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Antragsgegners zu 1) wird der bezeichnete Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Gründe
Soweit der angefochtene Beschluss die Antragsgegner zu 2) bis 4) betrifft, ist die Beschwerde nicht begründet. Gegen diese Antragsgegner bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Hinsichtlich des beanstandeten Verhaltens des Antragsgegners zu 2), eines Bediensteten des Antragsgegners zu 1), kommt nach Art. 34 GG nur eine Haftung der ihn beschäftigenden Körperschaft in Betracht. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 4), für den der Antragsgegner zu 3) eintrittspflichtig wäre, ist ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht erkennbar. Der erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung ist haltlos. Der Antragsgegner zu 4) hat auf Grund der ihm von der Ausländerbehörde unterbreiteten Umstände die Voraussetzungen der Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bejaht. Die bloße Erklärung des Antragstellers, er stamme nicht aus dem K..., bot für den Antragsgegner zu 4) keinen hinreichenden Anlass, die Richtigkeit der erstellten Passersatzpapiere und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Erlangung zu bezweifeln.
Soweit der angefochtene Beschluss den Antragsgegner zu 1) betrifft, führt die Beschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 575 ZPO. Der gegen diesen Antragsgegner verfolgte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 847 BGB für die erlittene Freiheitsentziehung bietet - bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung - dem Grunde nach hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsgegner zu 1) hat dafür einzustehen, dass ihr Mitarbeiter, der Antragsgegner zu 2), bei der Beantragung von Passersatzpapieren für den Antragsteller einen fiktiven Geburtsort und einen fiktiven Wohnort, gelegen in der D... R... K..., angegeben hat. Dieses Verhalten war ohne Zweifel rechtswidrig.
Die unberechtigten fiktiven Angaben zum Geburts- und Wohnort in dem Antrag auf die Erteilung von Passersatzpapieren dürften dazu geführt haben, dass dem Antrag entsprochen wurde. Dies ist deshalb anzunehmen, weil sonst schwer verständlich ist, weshalb der Antragsgegner zu 2) die fiktiven Angaben gemacht hat. Das mit teilweise fiktiven Angaben erlangte Passersatzpapier hat schließlich dazu geführt, dass dem Antrag auf Abschiebungshaft zum damaligen Zeitpunkt entsprochen wurde. Der Antragsgegner zu 1) behauptet allerdings, dass er auch ohne fiktive Angaben zum Geburts- und Wohnort im Passersatzantragsformular von der Botschaft der D... R... K... in angemessener Zeit ein Passersatzpapier erhalten hätte. Er beruft sich somit darauf, dass die Haft auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten angeordnet worden wäre. Ob die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten vorliegend im Ergebnis durchgreift, erscheint schon aus Rechtsgründen äußerst zweifelhaft (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vorbem v § 249 Rdn. 106 a. E. m. w. Nachw. ). Abgesehen davon ist auch in tatsächlicher Hinsicht fraglich, ob für den Fall rechtmäßigen Alternativerhaltens derselbe oder ein annähernd vergleichbarer Kausalverlauf festgestellt werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass Sicherungshaft nur wird angeordnet werden dürfen, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene in ein bestimmtes Zielland abgeschoben werden kann und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die insoweit bestehenden Hindernisse in angemessener Zeit behoben werden können. Diese in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierigen Fragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein, da die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage nicht dazu dient, die Rechtsverfolgung selbst in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern (vgl. dazu BVerfG Rpfleger 2001, 554 f. ). Hinreichende Erfolgsaussicht ist daher dem Grunde nach für die Klage zu bejahen. Der Senat hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Landgericht überlassen, weil die Höhe des in Betracht kommenden Schmerzensgeldes bisher nicht hinreichend erörtert worden ist. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass die Vorstellungen des Antragstellers weit übersetzt erscheinen. Denn im Rahmen der mit dem Schmerzensgeld erstrebten Genugtuung wird u.a. auch das Verhalten des Antragstellers zu berücksichtigen sein.