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§ 6 SchVO-SGB IX - Durchführung des Schiedsverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB IX
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Beschluss. 2Die mündliche Verhandlung wird vom vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet. 3Die Parteien sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. 4Eine Verhandlung in Abwesenheit der Parteien ist nur zulässig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen wurde.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied kann in der Ladung bestimmen, dass an der mündlichen Verhandlung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass sich die an der mündlichen Verhandlung Teilnehmenden während der gesamten Verhandlung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. 2Das vorsitzende Mitglied kann durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik nur teilnehmen, wenn die übrigen Mitglieder oder im Fall der Verhinderung deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die Parteien und die nach § 4 Satz 1 bestimmten Personen an der Verhandlung unter Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 3Personen, die per Videokonferenztechnik zugeschaltet sind, gelten als anwesend. 4Bei einer Störung der Zuschaltung per Videokonferenztechnik bei einer in Absatz 4 Satz 1 genannten Person oder bei einer Partei ist die Sitzung vom vorsitzenden Mitglied zu unterbrechen oder abzubrechen. 5Ist die Zuschaltung des vorsitzenden Mitglieds gestört, so entscheidet über das Unterbrechen oder Abbrechen das ältere der weiteren unparteiischen Mitglieder.

(3) 1An der mündlichen Verhandlung können als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen:

  1. 1.

    Beauftragte der Aufsichtsbehörde,

  2. 2.

    stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle und

  3. 3.

    Personen, die vom vorsitzenden Mitglied zugelassen wurden.

2Nehmen die in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teil, so können die Zuhörerinnen und Zuhörer nur durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen.

(4) 1Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied, zwei Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und zwei Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Die Schiedsstelle hat unter Berücksichtigung des Abschlusses des Verfahrens über die Verteilung der Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

(6) Über die mündliche Verhandlung fertigt das vorsitzende Mitglied eine Niederschrift und unterzeichnet sie.