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  • ab 02.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 7 SchVO-SGB IX - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB IX
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

1Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten vom Land

  1. 1.

    für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Erstattung der Barauslagen nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften sowie

  2. 2.

    als Entschädigung für den Zeitaufwand einen Pauschbetrag in Höhe von 750 Euro für jeden unter ihrem Vorsitz abschließend behandelten Antrag.

2Eine erneute Durchführung des Schiedsverfahrens nach gerichtlicher Aufhebung gilt als neuer Antrag.