§ 7 SchVO-SGB IX - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB IX
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
1Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten vom Land
- 1.
für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Erstattung der Barauslagen nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften sowie
- 2.
als Entschädigung für den Zeitaufwand einen Pauschbetrag in Höhe von 750 Euro für jeden unter ihrem Vorsitz abschließend behandelten Antrag.
2Eine erneute Durchführung des Schiedsverfahrens nach gerichtlicher Aufhebung gilt als neuer Antrag.