Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.02.2003, Az.: 2 Ws 39/03

Haftbefehl; Rechtsmitteleinlegung bei Haftanordnung; Erledigung des Haftbefehls; Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.02.2003
Aktenzeichen
2 Ws 39/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 14355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0221.2WS39.03.0A

Fundstellen

  • NStZ-RR 2003, 177 (red. Leitsatz)
  • ZAP EN-Nr. 0/2003

Amtlicher Leitsatz

Gegen einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO sind die in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel auch dann zulässig, wenn sich die Haftanordnung vor Rechtsmitteleinlegung erledigt hat. Es kommt insoweit in der Regel nicht darauf an, ob im konkreten Fall bei frühzeitiger Einlegung der Rechtsmittel der Instanzenzug möglicherweise noch vor Eintritt der Erledigung hätte ausgeschöpft werden können.

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts ####### vom 10. Januar 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Gründe

1

I.

Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 7. August 2002 gegen den Angeklagten Anklage wegen Betruges und Urkundenfälschung beim Amtsgericht ####### - Strafrichter - erhoben. In dem - nach Eröffnung des Hauptverfahrens - auf den 21. November 2002 anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht. Er hatte jedoch vor Verhandlungsbeginn der Geschäftsstelle fernmündlich mitgeteilt, er sei mit 39(Fieber erkrankt, befinde sich gerade bei seinem Hausarzt ####### und werde umgehend ein Attest übersenden. Das Amtsgericht setzte die Hauptverhandlung aus, behielt sich aber den Erlass eines Haftbefehls vor.

2

Nachdem entgegen der Ankündigung ein ärztliches Attest bis zum 2. Dezember 2002 nicht zu den Akten gelangt war, erließ das Amtsgericht am 3. Dezember 2002 Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Dieser wurde dem Angeklagten nach seiner Festnahme am 18. Dezember 2002 verkündet. Bei der Verkündung erklärte der Angeklagte, er hätte dem Gericht noch am 21. November per Fax eine ärztliche Krankschreibung durch ####### übermittelt. Gleichzeitig entband der Angeklagte ####### hinsichtlich der Behandlung/Untersuchung vom 21. November von der ärztlichen Schweigepflicht. Das Amtsgericht setzte den Haftbefehl darauf außer Vollzug.

3

Als der Strafrichter am 19. Dezember 2002 bei ####### anrief, um Auskünfte über die angebliche Erkrankung am Terminstag einzuholen, erklärte dieser, er könne keine Auskünfte erteilen, weil der Angeklagte die Schweigepflichtsentbindungserklärung zwischenzeitlich widerrufen habe. Als der damalige Verteidiger des Angeklagten dem Gericht dann noch zur Kenntnis brachte, dass der Angeklagte ####### am 21. November gar nicht aufgesucht hatte, setzte der Strafrichter den Haftbefehl wieder in Vollzug und beraumte Hauptverhandlung auf den 14. Januar 2003 an.

4

Bei der neuerlichen Haftbefehlsverkündung nach Festnahme am 9. Januar 2003 behauptete der Angeklagte, er habe die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nur hinsichtlich der Diagnose widerrufen. Richtig sei allerdings, dass er am 21. November nicht bei ####### vorstellig geworden sei. Der Angeklagte wies ferner darauf hin, dass er seinen "Job" verlöre, wenn er weiter in Haft bleiben müsse. Die nunmehr zuständige Strafrichterin ließ den Haftbefehl gleichwohl in Vollzug, der Angeklagte legte Beschwerde ein.

5

Die 6. große Strafkammer des Landgerichts hat die Beschwerde mit Beschluss vom 10. Januar 2003 verworfen. Im Hauptverhandlungstermin vom 14. Januar 2003 hob die Strafrichterin den Haftbefehl nach neuerlicher Aussetzung des Verfahrens auf.

6

Mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel vom 17. Januar 2003 wendet sich der Angeklagte gegen den Beschluss vom 10. Januar 2003. Die Strafkammer hält die weitere Beschwerde wegen infolge der Aufhebung des Haftbefehls entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig und hat das Rechtsmittel als Gegenvorstellung behandelt, die unbegründet sei. Zur Entscheidung über die weitere Beschwerde hat sie die Akten dem Senat vorgelegt.

7

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

8

1.

Allerdings ist die weitere Beschwerde entgegen der Auffassung des Landgerichts gemäß §§ 310 Abs. 1, 304 ff. StPO zulässig. Insbesondere ist von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Haftentscheidung auch nach Aufhebung des Haftbefehls auszugehen.

9

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 27, 40; NJW 1998, 2131, 2132 [BVerfG 24.03.1998 - 1 BvR 1935/96]; StV 1999, 295) ist aus der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) herzuleiten, dass Betroffenen im Falle eines tiefgreifenden Grundrechts-eingriffs die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch dann noch einzuräumen ist, wenn der Eingriff sich zwischenzeitlich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, "wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. "(BVerfGE 96, 27, 40)

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Das ist hier der Fall. Der Vollzug des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG dar. Typischer Weise kann die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs in dem nach § 310 Abs. 1 StPO vorgesehenen Instanzenzug nicht überprüft werden, weil der Betroffene - jedenfalls häufig - vor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits wieder aus der Haft entlassen sein wird, weil die Hauptverhandlung zwischenzeitlich durchgeführt worden ist (ebenso: OLG Düsseldorf StV 2001, 332; a. A. OLG Hamm NJW 1999, 230, das aber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden dürfte, wenn es effektiven Rechtsschutz bereits dann gewährt sieht, wenn überhaupt eine fachgerichtliche Überprüfung gewährleistet ist; das BVerfG stellt aber ausdrücklich auf eine wirksame Kontrolle duch die im Prozessrecht vorgesehenen Instanzen ab, s. nur 1. Ls in BVerfGE 96, 27).

11

Entgegen der vom Landgericht im Beschluss vom 29. Januar 2003 vertretenen Meinung kommt es für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall bei frühzeitiger Rechtsmitteleinlegung ein Ausschöpfen des Instanzenzuges möglich gewesen wäre. Denn eine solche Auffassung führte nicht nur zu schwierigen Abgrenzungsfragen, sondern sie berücksichtigt nicht ausreichend das besondere Gewicht freiheitsentziehender Eingriffe und die in § 310 Abs. 1 StPO zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung. Abgesehen davon erscheint es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts systemwidrig, die geforderte Gewährung effektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen dadurch einzuschränken, dass der Betroffene im Ergebnis zur Vermeidung von Rechtsnachteilen verpflichtet wird, ein nicht fristgebundenes Rechtsmittel umgehend einzulegen. Dies gilt um so mehr, als der Betroffene häufig - wie vorliegend - gerade bei außer Vollzug gesetzten Haftbefehlen keine Veranlassung sehen wird, eine gerichtliche Überprüfung durch die Beschwerdegerichte herbeizuführen.

12

2.

Das Rechtsmittel hat indes in der Sache keinen Erfolg, weil es unbegründet ist. Die Invollzugsetzung des Haftbefehls und die angefochtene Entscheidung der Strafkammer sind nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO lagen vor.

13

Der ordnungsgemäß geladene Angeklagte ist dem Hauptverhandlungstermin am 21. November 2002 unentschuldigt ferngeblieben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss treffen zu. Lediglich zur Klarstellung ist auf folgendes hinzuweisen: Nachdem der damalige Verteidiger des Angeklagten am 19. Dezember dem Gericht mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte am Terminstag seinen Hausarzt ####### gar nicht aufgesucht hatte, bestanden für die Gerichte keine Ansatzpunkte mehr, weitere Ermittlungen hinsichtlich der behaupteten Erkrankung am Terminstag vorzunehmen. Im Übrigen ließ die Vorgeschichte angesichts der wiederholten Lügen des Angeklagten gegenüber dem Amtsgericht eine entschuldigende Erkrankung allenfalls noch als fernliegende theoretische Möglichkeit erscheinen.

14

Die Invollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 und sein Vollzug ab dem 9. Januar 2003 waren auch verhältnismäßig. Das Erscheinen des Angeklagten war mit milderen Mitteln nicht sicher zu erreichen. Zum einen legten die mehrfachen unwahren Angaben gegenüber dem Gericht hinsichtlich des Ausbleibens im ersten Hauptverhandlungstermin und auch der (Teil-)Widerruf der Schweigepflichtsentbindungserklärung für ####### den Schluss nahe, dass der Angeklagte die Durchführung der Hauptverhandlung gegen sich verhindern wollte. Zum anderen hat der Angeklagte Ermittlungsbehörden und Gericht über seine Wohnungsanschrift im Unklaren gelassen. So hat er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28. Mai 2002 angegeben, auf absehbare Zeit keine feste Bleibe zu haben, und seinen Vater als Empfangsbevollmächtigten benannt. Zeitweilig hat er mit einer Postfachanschrift operiert. Nur durch Zufall konnte seine aktuelle Wohnanschrift ermittelt werden. Bei Zustellung von Anklage und Ladung unter dieser Anschrift war er jedoch jeweils nicht anwesend. Bei dieser Sachlage war auch unter Beachtung des grundsätzlichen Vorrangs des Vorführungsbefehls als weniger einschneidende Maßnahme nach § 230 StPO der Vollzug des Haftbefehls gerechtfertigt, weil nur dieser die Durchführung der Hauptverhandlung am 14. Januar ausreichend sichern konnte.

15

Das Übermaßverbot ist auch im Übrigen nicht verletzt. Die Haftdauer war von vornherein wegen der zeitnahen Terminierung auf wenige Tage begrenzt. Die Angaben des Angeklagten zum durch die Haft drohenden Arbeitsplatzverlust sind dermaßen unbestimmt, dass sie eine andere Bewertung nicht begründen können.

16

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.