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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BezRevGAAV - Personal

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren
Redaktionelle Abkürzung
BezRevGAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

3.1 Qualifikation

Die Leitung der Innenrevision ist einer Dezernentin oder einem Dezernenten für Justizverwaltungsangelegenheiten zu übertragen. Als Bezirksrevisorinnen, Bezirksrevisoren, Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte sind grundsätzlich Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zu bestellen. Daneben können auch geeignete Kräfte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt der Fachrichtung Justiz als Prüfungsbeamtinnen oder Prüfungsbeamte herangezogen werden. Für Revisionsaufgaben im Bereich des Justizvollzuges können auch Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Justiz eingesetzt werden.

Die Beamtinnen und Beamten sollen ihrer Aufgabenstellung entsprechende gründliche Kenntnisse des Kostenrechts, des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, sowie mindestens betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzen.

3.2 Beschäftigte

Werden Beschäftigten Aufgaben der Innenrevision übertragen, gelten die für Beamtinnen und Beamte getroffenen Bestimmungen entsprechend.

3.3 Fortbildung

Das Personal der Innenrevision ist in besonderem Maße verpflichtet, seine Kenntnisse durch Fortbildung an die Anforderungen der Prüfungsaufgaben anzupassen.

Die Leiterinnen oder Leiter der Innenrevision ermitteln den entsprechenden jährlichen Fortbildungsbedarf und teilen ihn dem Justizministerium im Rahmen der Arbeitsplanung gemäß Nr. 4 mit.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 8 der AV vom 21. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 15)