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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BezRevGAAV - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren
Redaktionelle Abkürzung
BezRevGAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

4.1 Arbeitsplan

Unbeschadet weiterer Aufgabenzuweisungen gemäß Nummer 4.2 prüft die Innenrevision nach Maßgabe eines vom Justizministerium jährlich aufzustellenden (Rahmen-)Arbeitsplans die Ordnungsmäßigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die Justiz, einschließlich des Justizvollzugs.

Der Arbeitsplan wird von den Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren inhaltlich vorbereitet. Er enthält insbesondere Angaben zu den Prüfungsvorhaben und zum Prüfungsumfang.

Erhebliche Abweichungen vom (Rahmen-)Arbeitsplan sind unter Angabe der Gründe rechtzeitig den Leiterinnen oder Leitern der Innenrevision anzuzeigen. Soweit erforderlich, unterrichten diese das Justizministerium.

Der Einsatz des an Prüfungen beteiligten Personals kann ohne Rücksicht auf örtliche Zuständigkeiten erfolgen.

Die Prüfungen finden insbesondere auch im Rahmen von örtlichen Erhebungen statt. Über die Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen, die Angaben über die Prüfungsfeststellungen und über die vorzuschlagenden Maßnahmen enthalten. Die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren leiten die Prüfungsniederschriften den geprüften Stellen über die Behördenleitungen und - soweit sie die Justizvollzugsarbeitsverwaltung betreffen - über die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsarbeitsverwaltung zu. Sie berichten außerdem der Leiterin oder dem Leiter der Innenrevision über das wesentliche Ergebnis ihrer Prüfungen. Diese unterrichten das MJ. Die Berichte können mit den Jahresberichten nach § 45 Kostenverfügung verbunden werden.

Die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision bei dem Oberlandesgericht Celle berichtet dem MJ für den Bereich des Justizvollzuges im Einzelfall, wenn ein Einvernehmen mit der Behördenleitung nicht zu Stande kommt oder wenn Feststellungen zu treffen sind, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Im Übrigen ist ein zusammenfassender Jahresbericht über das wesentliche Ergebnis der Prüfungen vorzulegen.

Die geprüften Stellen berichten den Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren über die Erledigung der Prüfungsfeststellungen.

4.2 Weitere Aufgaben

Den Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren obliegen neben den im Arbeitsplan festgelegten Prüfungen folgende Aufgaben:

4.2.1 Vertretung nach dem Gem. RdErl. d. StK u. sämtl. Min. über die Vertretung des Landes Niedersachsen (z. B. in Verfahren nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, § 57 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, § 81 Gerichts- und Notarkostengesetz und § 22 Justizverwaltungskostengesetz, in den Fällen des § 38 Kostenverfügung, in Verfahren nach § 5 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, §§ 42, 51, 55, 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, § 127 Zivilprozessordnung und § 304 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der Festsetzung der notwendigen Auslagen der Beschuldigten in Straf- und Bußgeldsachen),

4.2.2 Mitwirkung bei der Prüfung der Einwendungen gegen die Kostenberechnungen der Notarinnen und Notare und bei der Prüfung der Kostenberechnungen und Verwahrungsgeschäfte im Rahmen der Prüfung der Amtsführung der Notarinnen und Notare nach § 93 der Bundesnotarordnung und dem 7. Abschnitt der Dienstordnung für Notarinnen und Notare,

4.2.3 außerordentliche Geschäftsprüfung bei den Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten,

4.2.4 in mindestens jedem zweiten Jahr unvermutete Prüfungen der Stellen, die Barzahlungen annehmen oder leisten,

4.2.5 Kostenprüfung bei Justizbehörden,

4.2.6 Beleg- und Buchprüfung des Landesbetriebes "Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen (JVAV)" sowie Unterstützung der externen Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Jahresarbeitsplan.

Die Kostenprüfung nach § 79 der Gerichtsvollzieherordnung wird regelmäßig einmal im Jahr, die nach den §§ 39 bis 45 Kostenverfügung mindestens in jedem zweiten Jahr durchgeführt.

In den Bericht nach § 45 Kostenverfügung ist auch die Kostenprüfung bei den Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten einzubeziehen. Die Leiterinnen und Leiter der Innenrevision teilen dem Justizministerium die bei der Kostenprüfung festgestellten wesentlichen Mängel zusammengefasst mit.

Von den Aufgaben der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren sind auch Tätigkeiten umfasst, die Präventivwirkung entfalten (z. B. im Bereich der Bekämpfung der Korruption in der Landesverwaltung). Daneben sollen im Rahmen der Prüfungstätigkeit festgestellte Auffälligkeiten oder Mängel im organisatorischen Ablauf einer Dienststelle festgehalten werden.

Andere Aufgaben mit Ausnahme von Vertretungen dürfen den Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren sowie den Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Innenrevision übertragen werden. Das Einvernehmen ist widerruflich. Die Zustimmung gilt für die Aufgaben als erteilt, die beim Inkrafttreten dieser Geschäftsanweisung übertragen waren.

4.3 Leiterinnen oder Leiter der Innenrevision

Die Leiterinnen oder Leiter der Innenrevision sind Fachvorgesetzte der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren ihres Bezirks. Sie unterstehen der unmittelbaren Fachaufsicht des Justizministeriums. Neben den in der Geschäftsanweisung ausdrücklich genannten Aufgaben tragen sie zu einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung der Innenrevision bei und veranlassen gegebenenfalls Maßnahmen der Fach- und Dienstaufsicht. Sie beteiligen sich aktiv an der Arbeitsplanung.

Die Leiterinnen oder Leiter der Innenrevision sorgen für ein inhaltlich einheitliches Auftreten der Innenrevision und stimmen sich in grundsätzlichen Fragen ab, gegebenenfalls unter Beteiligung des Justizministeriums.

4.4 Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren mit Leitungsaufgaben

Die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren mit Leitungsfunktion koordinieren die Arbeit in ihrem Bereich. Im Fall unterschiedlicher Auffassungen treffen sie die Entscheidung.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 8 der AV vom 21. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 15)