Abschnitt 5 BezRevGAAV - Unterstützung durch die Behördenleitungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren
- Redaktionelle Abkürzung
- BezRevGAAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
Die Behördenleitungen haben sicherzustellen, dass die Innenrevision bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nicht behindert wird und ihre Tätigkeit selbstständig und unbeeinflusst ausüben kann.
Die Innenrevision ist berechtigt, justizinterne Fachleute im Einvernehmen mit deren Dienstvorgesetzten zu einzelnen Prüfungen hinzuzuziehen.
Werden Belange der Innenrevision durch Maßnahmen der unmittelbaren oder einer höheren Dienstbehörde berührt, ist in Fällen von allgemeiner Bedeutung die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision, anderenfalls die Bezirksrevisorin oder der Bezirksrevisor mit Leitungsaufgaben vorher zu beteiligen.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 8 der AV vom 21. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 15)